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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.32 RRB 1918/3107
TitelSistierung.
Datum05.12.1918
P.1060

[p. 1060] A. Mit Verfügung vom 6. September 1918, zugestellt am 23. Oktober 1918, hat die Bezirksanwaltschaft Zürich eine Strafuntersuchung in Sachen des Anton Dort, Bremgartnerstraße 16, Zürich 3, gegen Josef Leuthard, Schreinermeister, Manessestraße 102, in Zürich 3, betreffend falsche Anschuldigung sistiert.

B. Gegen diese Sistierungsverfügung erhebt Anton Dort mit Eingabe vom 3. November 1918 Rekurs und beantragt Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

C. Die Bezirksanwaltschaft Zürich beantragt Abweisung des Rekurses, ebenso die Staatsanwaltschaft.

Es kommt in Betracht:

Anton Dort verzeigte Josef Leuthard wegen falscher Anschuldigung, weil Leuthard den Sohn des Verzeigers, Ernst Dort, der bei Leuthard in der Lehre stand, anläßlich einer Information des Waisenamtes Zürich und später vor dem gewerblichen Schiedsgericht beschuldigt habe, er habe bei Schreiner Grob ein Velo und bei ihm (Leuthard) selbst Nä gel, Holz und Politur gestohlen. Ferner beschuldigte Anton Dort den Leuthard. er habe seinen Sohn Ernst Dort angestiftet, bei allfälliger Befragung durch Gebr. Lang unwahre Angaben über einen angeblich von Leuthard nach dem Brande der französischen Warenhalle der Gebr. Lang unterschlagenen Ausziehtisch zu machen.

Das Strafverfahren betreffend falsche Anschuldigung wurde von der Bezirksanwaltschaft sistiert, weil Leuthard sowohl die Angaben gegenüber dem Informator des Waisenamtes als die Aussagen vor dem gewerblichen Schiedsgericht nicht gemacht hatte, um die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Ernst Dort zu bewirken (vergl. Strafgesetzbuch § 105), sondern nur. um ihn zu charakterisieren. Die Bezirksanwaltschaft führte auch aus, daß Ernst Dort außerdem durch dummes Geschwätz zum Sohne des Leuthard sich selbst als Velodieb bei Grob bezeichnet und dadurch auch den Verdacht, Nägel, Holz und Politur bei Leuthard gestohlen zu haben, auf sich gelenkt habe, und daß Ernst Dort tatsächlich zwei dem Leuthard gehörende Better nach Hause genommen habe, ohne einen Beweis für die behauptete Erlaubnis des Leuthard. an deren Erteilung Leuthard sich nicht erinnern wollte, erbringen zu können. Auf die Anschuldigung, daß Leuthard den Ernst Dort zu unwahren Aussagen wegen eines den Gebr. Lang in der französischen Warenhalle unterschlagenen Ausziehtisches angehalten habe, trat die Untersuchungsbehörde nicht ein, weil ein Strafantrag der Gebr. Lang wegen dieser Unterschlagung nicht vorlag.

In seiner Rekursschrift vom 3. November 1018 hält Anton Dort in Bezug auf die dem Leuthard vorgeworfene Anschuldigung des Sohnes Ernst Dort beim Waisenamt und beim gewerblichen Schiedsgericht an seiner Darstellung, daß diese Anschuldigungen wider besseres Wissen erfolgt seien, fest. Er ficht aber die Einwendung der Bezirksanwaltschaft, daß Leuthard es nicht darauf abgesehen gehabt hat, die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Ernst Dort herbeizuführen, nicht an und es ist daher auf seine Ausführungen in dieser Beziehung nicht weiter einzutreten. Bezüglich der angeblichen Unterschlagung des Ausziehtisches ist der Rekurrent lediglich auf die Ausführungen der Sistierungsverfügung zu verweisen. Auf die Behauptung, daß Leuthard den Ernst Dort angestiftet habe, Kaninchenfutter zu stehlen und daß er in einer Prozeßangelegenheit Nägeli einen Zeugen zu falschem Zeugnis angestiftet habe, hat die Rekursinstanz nicht einzutreten, weil diese Behauptungen vom Rekurrenten in der vorangegangenen Strafuntersuchung noch gar nicht aufgestellt und darum auch nicht untersucht worden sind. Es besteht aber keine Veranlassung, diese Behauptungen von Amtes wegen der Bezirksanwaltschaft zur Untersuchung zu überweisen: denn sie sind sehr unbestimmt und unklar und dürften strafrechtlich ebenso unerheblich sein wie die frühem Angaben des Verzeigers. Endlich wird in der Rekursschrift nochmals erwähnt, daß Leuthard eine ihm vom Statthalteramt wegen Nichtausfertigung des Lehrvertrages auferlegte Buße widerrechtlicherweise dem Ernst Dort am Lohn abgezogen habe; doch gehört diese Behauptung selbstverständlich vor das gewerbliche Schiedsgericht und nicht vor die Strafuntersuchungsbehörde.

Nach Einsicht eines Antrages der Justizdirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der Rekurs wird abgewiesen.

II. Der Rekurrent trägt die Kosten, bestehend in Fr. 10 Staats-, sowie in den Ausfertigungs- und Stempelgebühren.

III. Mitteilung an Anton Dort, Bremgartnerstraße 16, Zürich 3, unter Kostenbezug und Rücksendung der angefochtenen Verfügung, an die Staatsanwaltschaft unter Rücksendung der Akten und an die Justizdirektion.