Signatur | StAZH MM 3.32 RRB 1918/3258 |
Titel | Sistierung. |
Datum | 21.12.1918 |
P. | 1109–1110 |
[p. 1109] A. Mit Verfügung vom 28. August 1918, zugestellt am 21. Oktober 1918, sistierte die Bezirksanwaltschaft Zürich eine Strafuntersuchung in Sachen der Emilie Haab, Schneiderin, Frankengasse 4, in Zürich, gegen Karl Emil Stäuber, Bäcker, Schindlerstraße 26, in Zürich, und Emilie Zuberbühler, Weißnäherin, Schlüsselgasse 3, in Zürich, betreffend Diebstahl.
B. Mit Eingabe vom 31. Oktober 1918 rekurriert Emilie Haab gegen diese Sistierungsverfügung, ohne jedoch einen bestimmten Antrag mit Bezug auf die Wiederaufnahme der Untersuchung zu stellen.
C. Die Bezirksanwaltschaft Zürich beantragt Abweisung des Rekurses, ebenso die Staatsanwaltschaft.
Es kommt in Betracht:
Die Rekurrentin Emilie Haab hatte während anderthalb Jahren bis Ende März 1918 bei der Angeschuldigten Zuberbühler, damals Wohllebgasse 5, in Zürich, ein Zimmer gemietet. Am gleichen Ort wohnte damals während einiger Monate der Bäcker Karl Emil Stäuber. Am 8. Juli 1918 erstattete die Rekurrentin die Anzeige, daß ihr aus einer auf dem Estrich des Hauses Wohllebgasse 5 gestandenen Kiste verschiedene Haushaltungs- und Gebrauchsgegenstände abhanden gekommen seien und verdächtigte des Diebstahls ihren ehemaligen Nebenmieter Stäuber und ihre ehemalige Vermieterin Zuberbüh- [p. 1110] ler. Nachdem diese beiden Personen in Strafuntersuchung gezogen und einvernommen worden waren, kamen die angeblich entwendeten Gegenstände schließlich in einer andern Kiste, die von der Angeschuldigten schon zirka zwei Jahre vorher bei Süß, Hirschengraben 76, in Zürich, eingestellt worden war, wieder zum Vorschein. Das Verfahren wurde darauf sistiert. mit dem Anträge an das Bezirksgericht, die Kosten der Damnifikatin aufzuerlegen, da sie die Anzeige leichtfertig erstattet habe, ohne sich über den Verbleib der Gegenstände gehörig zu vergewissern.
In ihrem Rekurse an den Regierungsrat behauptet nun die Rekurrentin Haab, die in Frage stehenden Gegenstände seien ihr seinerzeit doch entwendet, aber von der Angeschuldigten Zuberbühler später in die bei Süß eingestellte andere Kiste zurückgebracht worden. Sie vermag aber diese höchst unwahrscheinliche Behauptung durch nichts zu belegen. In einer von der Justizdirektion im Interesse völliger Klarstellung angeordneten, durch die Bezirksanwaltschaft Zürich vorgenommenen Einvernahme der Eheleute Süß erklären diese übereinstimmend, daß es ausgeschlossen sei, daß Frau Zuberbühler Gegenstände in die von der Rekurrentin bei ihnen eingelagerten Kisten habe zurückverbringen können. Die Rekurrentin hat seinerzeit nach Wiederauffindung der Gegenstände der Polizei gegenüber selbst erklärt, sie betrachte den Fall nun als erledigt (act. 19), und sie scheint im Grunde genommen auch in ihrer Rekursschrift weniger gegen die Einstellung des Strafverfahrens an sich, als dagegen Einsprache erheben zu wollen, daß ihr wegen leichtfertiger Einreichung der Strafanzeige die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Über die Kostenauflage und den entsprechenden Antrag der Bezirksanwaltschaft hat aber nicht der Regierungsrat, sondern das Bezirksgericht zu entscheiden. Die Akten sind zum Entscheid über die Kostentragung dem Bezirksgericht Zürich zu überweisen.
Nach Einsicht eines Antrages der Justizdirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Der Rekurs wird abgewiesen.
II. Die Rekurrentin trägt die Kosten, bestehend in Fr. 5 Staats-, sowie in den Ausfertigungs- und Stempelgebühren.
III. Mitteilung an Emilie Haab, Schneiderin, Frankengasse 4, in Zürich, unter Kostenbezug und Rücksendung der angefochtenen Sistierungsverfügung, an die Staatsanwaltschaft, an das Bezirksgericht Zürich unter Übermittlung der Rekursschrift und der Strafuntersuchungsakten, sowie an die Justizdirektion.