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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.33 RRB 1919/0001
TitelMelioration.
Datum03.01.1919
P.3

[p. 3]

[Präsidialverfügung]

Nach Einsicht:

a) Eines Gesuches der Meliorationsgenossenschaft für das Wehntal in den Gemeinden Niederweningen, Dachslern-Schleinikon, Oberweningen und Schöfflisdorf um Genehmigung des Meliorationsprojektes und der hiefür festgestellten Statuten, sowie um Zusicherung eines Staats- beziehungsweise Vermittlung eines Bundesbeitrages an die Kosten der Drainage von rund 151,5 ha Wies-, Streue- und Ödland in den genannten Gemeinden und der Ablösung des Wasserrechtes der Ebnenmühle zu Niederweningen behufs Ermöglichung der Entwässerung des ganzen Tales;

b) der Genossenschaftsstatuten vom 9. Dezember 1917;

c) eines Berichtes, Kostenvoranschlages, der Situationspläne, sowie der Längenprofile, angefertigt durch das kantonale kulturtechnische Bureau;

d) einer Zuschrift der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 9. Januar 1918, wonach dasselbe dem Gesuch um sofortige Inangriffnahme der Arbeiten an dieser Drainage ohne Präjudiz für die spätere Zusicherung von Bundesbeiträgen seine Zustimmung erteilt;

e) eines Antrages der Volkswirtschaftsdirektion

beschließt der Regierungsrat

auf dem Zirkulationswege:

I. Dem genossenschaftlichen Meliorationsunternehmen für das Wehntal in den obgenannten Gemeinden, sowie den vorliegenden Plänen und Statuten wird gemäß den §§ 75 und 93 des Gesetzes vom 24. September 1911 betreffend die Förderung der Landwirtschaft die Genehmigung erteilt und das Unternehmen im Sinne von § 75 dieses Gesetzes und § 3 desjenigen vom 30. November 1879 über die Abtretung von Privatrechten als öffentliche Unternehmung erklärt.

II. Die Vorlage betreffend die Surbkorrektion wird gemäß Regierungsratsbeschluß Nr. 1212 vom 15. Mai 1918 als Gewässerkorrektion behandelt und es ist dafür auf Grund der definitiven Projektpläne und Kostenberechnungen dem Regierungsrat eine besondere Vorlage zu unterbreiten.

III. Dem eigentlichen Meliorationsunternehmen wird gemäß § 96 des zitierten Gesetzes vom Jahre 1911 und im Sinne von Dispositiv I des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2613 vom 29. September 1917 ein Staatsbeitrag von 30% des Kostenvoranschlages (Fr. 375,000) zugesichert, mit der Bedingung, daß die Meliorationsarbeiten bis Ende des Jahres 1920 vollendet werden und das Gebiet zum mindesten zu 75% während den Jahren 1919, 1920 und 1921 als Ackerland, speziell für den Anbau von Getreide und Hackfrüchten benützt werde.

IV. Die Genossenschaft ist verpflichtet, den regelmäßigen guten Unterhalt des subventionierten Werkes zu übernehmen und eventuell vom kantonalen Kulturingenieur als notwendig bezeichnete Ausbesserungen ungesäumt vorzunehmen. Im Falle der Nichtbeachtung solcher Anordnungen behält sich die Volkswirtschaftsdirektion vor, die erforderlichen Reparaturen auf Kosten der Genossenschaft ausführen zu lassen.

Uber die Mitgliedschaft beim Unternehmen respektive die Zugehörigkeit der einzelnen Grundstücke ist am Grundprotokoll Vormerk zu nehmen, und es soll hierüber innert zwei Monaten nach Vollendung des Werkes der Volkswirtschaftsdirektion eine Bescheinigung eingereicht werden.

V. Die Volkswirtschaftsdirektion wird eingeladen, an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, Abteilung Landwirtschaft, das Gesuch um einen Bundesbeitrag an das Unternehmen im Sinne von Artikel 44 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft zu richten, mit dem Hinweis darauf, daß dem Unternehmen eine kantonale Subvention von 30% der Gesamtkosten zugesichert worden ist, unter der Bedingung, daß das entwässerte Gebiet auch noch für die Jahre 1919, 1920 und 1921 zum mindesten zu 75% als Ackerland, speziell zur Anpflanzung von Getreide und Kartoffeln, benützt werde.

In diesem Gesuch soll Bezug genommen werden auf die Zuschrift des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 10. Oktober 1917, worin sich dieses bereit erklärt hat, dem Bundesrat die Bewilligung von Beiträgen bis auf 30% der Kosten an solche Bodenverbesserungen zu beantragen, die geeignet sind, eine unmittelbare Erhöhung der Bodenerträge herbeizuführen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Es müssen der Unternehmung vom Kanton oder von dritter unbeteiligter Seite in der Regel mindestens ebenso hohe Beiträge zugesichert werden.

b) Die Arbeiten sind sofort nach erteilter Bewilligung zum Beginne in Angriff zu nehmen und so zu fördern, daß das meliorierte Land innert kürzester Frist zur Nahrungsmittelproduktion benützt werden kann. Für nicht mit der gewünschten Raschheit durchgeführte Unternehmungen müßte eine Reduktion des Bundesbeitrages Vorbehalten werden.

c) Die Grundbesitzer haben sich zu verpflichten, die verbesserten Grundstücke sofort nach durchgeführter Verbesserung umzubrechen und während mindestens drei darauf folgenden Jahren mit Getreide und Hackfrüchten oder andern, ihnen von der kantonalen Behörde bezeichneten, für die Nahrungsmittelversorgung wichtigen Kulturpflanzen zu bestellen.

Es ist darauf hinzuweisen, daß die Bedingungen sub lit. a und b bereits erfüllt sind.

VI. Die Genossenschaft hat sich behufs Vergebung der projektierten Arbeiten an hiefür geeignete Übernehmer mit dem kantonalen Kulturingenieur ins Einvernehmen zu setzen. Nichtbeachtung dieser Anordnung hätte eine Reduktion des Staatsbeitrages zur Folge.

Für das auszuführende Projekt vermittelt die Volkswirtschaftsdirektion den Ankauf der Röhren auf Kosten der Genossenschaft, an welche direkte Rechnungsstellung durch den Lieferanten erfolgt.

VII. Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion zur Vollziehung von Dispositiv V, an die Genossenschaft (Präsident: J. Bucher-Guyer, Fabrikant, in Niederweningen), an den Präsidenten des Bezirksgerichtes Dielsdorf als Obmann des Schiedsgerichtes, sowie an das Statthalteramt Dielsdorf.