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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.33 RRB 1919/1025
TitelHeimschaffung.
Datum11.04.1919
P.365

[p. 365] Auf Antrag der Direktion des Armenwesens

beschließt der Regierungsrat:

I. Jutzeler-Gerosa, Johann, geboren 1860, von Erlenbach, Kanton Bern, wohnhaft in Zürich 4, Anwandstraße 59, wird gestützt auf Artikel 45, Absatz 3, der Bundesverfassung heimgeschafft, sofern die zuständige heimatliche Armenbehörde nicht für alle hier notwendige Unterstützung aufkommt.

Dem Johann Jutzeler-Gerosa wird im Heimschaffungsfalle die Rückkehr in den Kanton Zürich ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Direktion des Armenwesens unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter im Falle des Ungehorsams (§ 80 des Strafgesetzbuches) untersagt.

II. An den Regierungsrat des Kantons Bern wird geschrieben:

Wie aus der in Kopie beiliegenden Eingabe der Freiwilligen und Einwohnerarmenpflege der Stadt Zürich vom 8. April 1919 zu entnehmen ist, fällt Johann Jutzeler-Gerosa, geboren 1860, von Erlenbach, Kanton Bern, wohnhaft in Zürich 4, Anwandstraße 59, hier der öffentlichen Wohltätigkeit dauernd zur Last. Unsere Direktion des Armenwesens hat für die notwendige Unterstützung des Mannes zu Lasten der Staatskasse einstweilen Gutsprache geleistet, und wir ersuchen Euch, die zuständige heimatliche Armenbehörde zur Beschlußfassung und Äußerung darüber zu veranlassen, ob sie für diese Unterstützung aufkommen oder aber den Genannten in direkte Fürsorge übernehmen will. Die Kostengutsprache ist allenfalls innert 14 Tagen unserer Direktion des Armenwesens zu übermitteln. Für den Fall der ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung der notwendigen Unterstützung haben wir gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Bundesverfassung die Heimschaffung des Jutzeler beschlossen und werden diese Maßnahme nach Ablauf der genannten Frist zum Vollzuge bringen lassen.

III. Mitteilung an den Polizeivorstand der Stadt Zürich, die Freiwillige und Einwohnerarmenpflege der Stadt. Zürich und die Direktion des Armenwesens.