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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.33 RRB 1919/1834
TitelBaulinien.
Datum04.07.1919
P.654

[p. 654] Die Bausektion I des Stadtrates Zürich ersucht mit Eingabe vom 12. Juni 1919 um Genehmigung der Pläne über die Abänderung und Neufestsetzung der Baulinien des Kreuzplatzes mit Einmündung der Klosbach-, Kreuzbühl- und Zollikerstraße, des Ottenweges, der Wagnergasse und des Zeltweges.

Die Vorlage wurde am 4. Mai 1918 vom Großen Stadtrat festgesetzt und am 25. Juni 1918 im städtischen und kantonalen Amtsblatt ausgeschrieben. Die Rekursfrist ist am 5. Juli 1918 unbenützt abgelaufen und sind laut Zeugnis der Bezirksratskanzlei Zürich vom 5. Juni 1919 keine Rekurse mehr pendent.

Die Baudirektion berichtet:

1. Der Weisung an den Großen Stadtrat Zürich ist zu entnehmen, daß sich bei der Bearbeitung des Projektes für die Wartehalle der Straßenbahn auf dem Kreuzplatz die Wünschbarkeit zeige, die Baulinien der auf den Platz ausmündenden Straßen nach neuzeitlichen städtebaulichen Gesichtspunkten zu ändern und zwar in folgender Weise:

In der östlichen Baulinie des Zeltweges beim Anschlüsse an den Kreuzplatz wird der bisherige zweimalige Richtungsbruch dadurch vermieden, daß die Baulinie des Zeltweges und die des Kreuzplatzes bis zu ihrem Schnitte verlängert werden. In der Ecke Klosbach-/Forchstraße wird die bisherige kleine Abschrägung aufgehoben. Auf der Seeseite ist die Baulinie der Kreuzbühlstraße nach einer Abdrehung von 200 m Radius über die Wagnergasse hinaus gerade verlängert bis auf 23 m Abstand von der neuen Baulinienfront beim «Ochsen», springt dann rechteckig zurück bis zum Schnitt mit der geraden Verlängerung der westlichen Baulinie der Zollikerstraße. Zwischen Zollikerstraße und Forchstraße ist die Baulinie beim «Ochsen» senkrecht auf die der Forchstraße gezogen und damit eine 14 m breite Platzfront ermöglicht worden. Endlich ist die südliche Baulinie der Wagnergasse bis zur neuen südlichen Linie des Kreuzplatzes verlängert und die südliche Baulinie des Ottenweges auf 10 m Länge senkrecht auf die Baulinie der Zollikerstraße gelegt worden.

2. Der Stadtrat Zürich gelangte auf Grund nachfolgender Erwägungen zu den genannten Abänderungsvorschlägen:

Durch die Unterdrückung der ästhetisch unbefriedigenden und verkehrstechnisch nicht notwendigen trichterförmigen Ausmündungen des Zeltweges und der Zollikerstraße und durch die Schaffung von Platzwänden auf der Süd- und Westseite wird ein geschlossenes Platzbild geschaffen. Die unerhebliche Verkleinerung des Baugrundes auf der Südseite des Platzes fällt im Hinblick auf den Gewinn an Bauland auf der Westseite und die Verbesserung des Baublockes Wagnergasse-Kreuzplatz-Zollikerstraße-Ottenweg und Hermannstraße nicht in Betracht. Die Verschiebung der westlichen Baulinie des Kreuzplatzes ist unbedenklich, da die Platzbreite an der schmälsten Stelle etwa 36 m beträgt und für die Ausmündung der Kreuzbühlstraße neben einem Trottoir von 3 m Breite ein besonderer Fahrbahnstreifen von minimal 8V2 m Breite vorhanden ist. Gegen die Abbiegung der Zollikerstraße kann vom Verkehrsstandpunkte aus kaum etwas eingewendet werden. Dem bedeutenden Verkehr von der Zollikerstraße nach dem Zeltweg und der Klosbachstraße trägt die neue Lösung weitgehende Rücksicht.

3. Die in Aussicht genommenen Abänderungen gegenüber den vom Regierungsrat in den Jahren 1893 und 1894 genehmigten Baulinien sind begründet und bedeuten wesentliche Verbesserungen.

Auf den Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Die vom Großen Stadtrat durch Beschluß vom 4. Mai 1918 neu festgesetzten Baulinien am Kreuzplatz (Baulinien der Klosbach-, Forch- und Zollikerstraße, des Ottenweges, der Wagnergasse und des Zeltweges), in Zürich 7 und 8, werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rückgabe eines genehmigten Planexemplares und an die Baudirektion.