Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online:

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH MM 3.33 RRB 1919/3567
TitelAusweisung.
Datum31.12.1919
P.1313

[p. 1313]

[Präsidialverfügung]

Nach Einsichtnahme eines Antrages der Polizeidirektion

beschließt der Regierungsrat auf dem Zirkulationswege:

I. Dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Polizeiabteilung (Nr. P. II. 1854), in Bern, ist unter Beischluß der Ausweisungsakten in Sachen Jojchene Hochhäuser zu schreiben:

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1919 übermachten Sie uns einen von Rechtsanwalt Dr. G. Steinmarder, in Zürich, namens des Jojchene Hochhäuser, in Zürich, am 16. Dezember 1919 bei Ihnen eingereichten Rekurs gegen einen Ausweisungsrekursentscheid des Regierungsrates vom 20. November 1919 mit der Einladung, Ihnen unsere Vernehmlassung bis am 31. Dezember 1919 zukommen zu lassen.

Wir beehren uns, diesen Rekurs innert nützlicher Frist zu beantworten. Wir beantragen Abweisung des Rekurses. Da die Ausweisung bereits vollzogen ist, kommt die Erteilung aufschiebender Wirkung nicht mehr in Frage.

Die Ausweisung erfolgte gestützt auf Artikel 28, Absatz 2, der alten Verordnung betreffend Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer vom 21. November 1917, da sich der Rekurrent über einen einwandfreien Zweck seines Aufenthaltes in der Schweiz nicht ausweisen konnte. Diese Voraussetzung erscheint auch schon deshalb erfüllt, da der Rekurrent bisher lediglich als Refraktär geduldet worden ist und aus dieser Duldung keinerlei Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltes ableiten kann. Im übrigen hat er auch während seines bisherigen Aufenthaltes keine Tätigkeit ausgeübt, die seine Anwesenheit objektiv als gerechtfertigt erscheinen ließe. Er hat nach seinen Angaben Religionsstunden erteilt, die es ihm knapp ermöglichten, sein Leben zu fristen. Außerdem versuchte er, sich durch Selbststudium zum Rabbiner auszubilden. Die Religionsstunden können nun aber gewiß von jemand anders erteilt werden, wenn man berücksichtigt, daß der Rekurrent hiefür nicht die nötige Vorbildung besaß, vielmehr selbst noch Student ist. Auch das Zeugnis der israelitischen Religionsschule in Zürich beweist nicht das Gegenteil. Aus den Akten ergibt sich nämlich, daß die Anstellung des Rekurrenten bei dieser Schule erst nach Erlaß der Ausweisungsverfügung erfolgte. Die Schule hatte somit vorher andere Lehrer und das Engagement des Rekurrenten bezweckte offensichtlich nichts anderes, als ihm Material für die Aufhebung der Ausweisung zu liefern. Das Zeugnis selbst erklärt nicht, daß die Anstellung eine feste, und dauernde wäre und wir haben es in einem ähnlichen Falle erlebt, daß eine solche Anstellung bald nach Aufhebung der Ausweisung aufgehört hat. Sie war nur Mittel zum Zweck. Wie wenig den Angaben des Rekurrenten Glauben geschenkt werden darf, ergibt sich daraus, daß er in seinem Rekurs an den Regierungsrat in sehr selbstgerechtem Tone erklärte, er werde natürlich den behördlichen Anordnungen Folge leisten, dann aber, als die Ausweisung erfolgte, ohne Abmeldung verschwand und, als er in Baden wieder ausfindig gemacht wurde, sich kategorisch weigerte, der Verfügung Folge zu geben. Daß sein Selbststudium seinen weiteren Aufenthalt nicht rechtfertigt, bedarf keiner weiteren Begründung.

II. Mitteilung an die Polizeidirektion.