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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.34 RRB 1920/1403
TitelLandrecht.
Datum14.05.1920
P.521

[p. 521] Das Statthalteramt Zürich übermittelt am 16. März 1920 das Gesuch des Stadtrates Zürich um Erteilung des Landrechts an Josef Ambler, Schneider, von Merklin, Böhmen, geboren am 22. Oktober 1885, wohnhaft in Zürich 5, Ackerstraße 12, welcher nach Beibringung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung vom 23. März 1918 und nach Erfüllung der übrigen gesetzlichen Erfordernisse unter Vorbehalt der Erteilung des Landrechts mit seiner Ehefrau Barbara geb. Schmid, geboren am 13. Oktober 1892, und seiner minderjährigen Tochter Bozena, geboren am 7. August 1918, gegen eine Einkaufsgebühr von Fr. 400 am 4. Februar 1920 in das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen wurde. Ambler wohnt seit 1910 in Zürich.

Auf Antrag der Direktion des Innern

beschließt der Regierungsrat:

I. Die Aufnahme des Josef Ambler, Schneider, von Merklin, Böhmen, sowie seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter in das Bürgerrecht der Stadt Zürich wird bestätigt, und es wird diesen Personen das Landrecht des Kantons Zürich und damit das Schweizerbürgerrecht erteilt.

II. Die Landrechtsgebühr wird auf Fr. 130 festgesetzt. Sie ist innerhalb vier Wochen, von der Zustellung dieses Beschlusses an gerechnet, der Staatskasse in Zürich (Rathaus) unter Vorweisung oder Einsendung dieses Beschlusses zu entrichten.

III. Werden die Gemeindebürgerrechts- und die Landrechtsgebühr nicht innerhalb vier Wochen bezahlt, so wird die Landrechtserteilung aufgehoben und damit auch die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht hinfällig.

IV. Die Staatsgebühr für Ausfertigung und Zustellung der Landrechtsurkunde wird auf Fr. 25 festgesetzt.

V. Die Landrechtsurkunde ist dem Eingebürgerten nach Vorweisung oder Einsendung der Bescheinigungen über die Bezahlung der Gemeindebürgerrechts- und der Landrechtsgebühr von der Direktion des Innern kostenfrei auszuhändigen.

VI. Der Eingebürgerte hat für seine Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande zu sorgen, ansonst er die Folgen der Unterlassung selbst zu tragen hätte.

VII. Mitteilung an: a) Josef Ambler, Schneider, Ackerstraße 12, in Zürich 5, unter Bezug der in Dispositiv IV festgesetzten Staatsgebühr, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren; b) den Stadtrat Zürich mit der ausdrücklichen Weisung, dem Eingebürgerten erst nach Vorweisung der Landrechtsurkunde Heimatschriften auszustellen; c) das Statthalteramt Zürich; d) die Direktionen der Finanzen, des Militärs, sowie des Innern.