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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.34 RRB 1920/1505
TitelQuartierplan.
Datum14.05.1920
P.552

[p. 552] Mit Eingabe vom 24. März 1920 übermittelt der Stadtrat Zürich den Situationsplan samt Längen- und Querprofilen des Quartierplanes Nr. 90, in Zürich 2, zur Genehmigung. Derselbe umfaßt das Land zwischen Allmendstraße, Sihl und Höcklerstraße. Die Festsetzung erfolgte nebst den Bau- und Niveaulinien des Spulenweges und dem Fußweg längs der Sihl mit Stadtratsbeschluß vom 1. März 1917.

Der Stadtrat teilt mit, daß auf die Bekanntmachung im städtischen und kantonalen Amtsblatt vom 16. März 1917 ein Rekurs der Zürcher Papierfabrik an der Sihl und von Locher & Co. eingegangen sei. Der Bezirksrat habe den Rekurs am 21. Juni 1917 gutgeheißen und den Stadtrat eingeladen, eine neue Vorlage auszuarbeiten, in welcher der Fußweg längs der Sihl zwischen Höckler- und Spulenweg nicht als Quartierplanunternehmung vorzusehen sei. Ein Rekurs des Stadtrates gegen diesen Entscheid wurde vom Regierungsrat am 6. September 1919 abgewiesen.

Am 11. Februar 1920 sei der Quartierplan im Sinne der Entscheide der Rekursinstanzen neu festgesetzt und im städtischen und kantonalen Amtsblatt am 20. Februar 1920 ausgeschrieben worden. Laut beigelegtem Zeugnis der Bezirksratskanzlei vom 4. März 1920 seien keine Rekurse mehr eingegangen.

Die Baudirektion berichtet:

1. Veranlaßt durch ein Baugesuch der Firma Locher & Co. für ein Sägereigebäude am Spulenweg wurde das Quartierplanverfahren, das bereits im Jahre 1895 beschlossen, aber nicht vollendet wurde, im Jahre 1913 wieder aufgenommen und amtlich durchgeführt. Die Ausarbeitung konnte erst nach Genehmigung der Bau- und Niveaulinien der Allmendstraße durch den Regierungsrat am 19. Oktober 1916 erfolgen.

Das Gebiet wird durch den zur Quartierstraße umzubauenden Spulenweg erschlossen. Der neue Spulenweg folgt im allgemeinen dem Trace des bestehenden Weges, der den Charakter eines Flurweges besitzt. Die Fahrbahn wird auf 6 m erweitert. Unterhalb des Leerlaufkanals ist längs der Sihl in Anpassung an die Sihluferbordung die Anlage eines 2 m breiten Rasenstreifens mit Baumpflanzung vorgesehen, der sich an der Einmündung des Leerlaufkanales zu einer kleinen Anlage erweitert. Der Baulinienabstand ist zu 15 m angenommen, wovon oberhalb des Leerlaufkanals 3 m auf den westlichen und 6 m auf den östlichen Vorgarten, unterhalb des Leerlaufkanals 5 m auf den westlichen und 2 m auf den östlichen Vorgarten entfallen. Im oberen Teile ist die westliche Baulinie den dort bestehenden Wohngebäuden, im unteren Teile die östliche Baulinie dem neuerstellten Sägereigebäude der Firma Locher & Co. angepaßt. Längs der Sihl, soweit nicht gebaut werden kann, ist die Baulinie gemäß Artikel 10 des Baugesetzes als ideelle bezeichnet. Der neue Spulenweg fällt von der Maneggbrücke vorerst mit 3,7% auf 60,64 m und nach einer Ausrundung von 29,18 m mit 0,4% auf 609,13 m bis zur Wiedereinmündung in die Allmendstraße.

2. Der Fußweg längs des Sihlufers, der im ersten Entwurf enthalten und als direkte Fortsetzung des Spulenweges bis zur Höcklerbrücke vorgesehen war, hätte als Entlastung der durch Autos viel befahrenen Allmendstraße dienen sollen.

Der vorliegende Plan unterscheidet sich von frühem einzig durch die Weglassung dieses Fußweges gemäß den Rekursentscheiden (vergleiche Regierungsratsbeschluß Nr. 2406 vom 6. September 1919).

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der vom Stadtrat Zürich vorgelegte Quartierplan Nr. 90 zwischen der Allmendstraße, der Sihl und Höcklerstraße samt den Bau- und Niveaulinien des Spulenweges, in Zürich 2, wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rücksendung eines Planexemplars mit Genehmigungsvermerk, sowie an die Baudirektion.