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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.34 RRB 1920/2041
TitelSteuerbefreiung.
Datum24.06.1920
P.735

[p. 735] A. Die Offiziersgesellschaft Winterthur stellt das Gesuch um Befreiung von der Steuerpflicht.

B. Nach § 3, Absatz 2, des Gesetzes betreffend die direkten Steuern vom 25. November 1917 kann der Regierungsrat juristische Personen, welche nach ihren Statuten gemeinnützige Zwecke verfolgen, ganz oder teilweise von der Steuerpflicht befreien. Dadurch entstehen Ausnahmen von der gesetzlichen Steuerpflicht. Ausnahmen sollen nur dann gemacht werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür unzweifelhaft vorliegen. Die Steuerbefreiung ist in das Ermessen des Regierungsrates gestellt. Ein Recht darauf stellt juristischen Personen auch dann nicht zu, wenn sie nach ihren Statuten gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Als gemeinnützig sind zu betrachten Zwecke, mit denen die juristische Person nicht sich oder ihren Mitgliedern, sondern darüber hinaus einer großen, nicht geschlossenen Zahl anderer Personen nützt.

Juristische Personen können auf wirtschaftlichem oder idealem Gebiet durchaus anerkennenswerte Zwecke verfolgen. Der Staat oder die Allgemeinheit mögen ein Interesse daran haben, daß die juristische Person einen bestimmten Zweck für sich oder ihre Mitglieder pflegt. Das genügt aber noch nicht, um den Zweck als eigentlich gemeinnützig erscheinen zu lassen. Dazu muß er unmittelbar dahin gehen, außerhalb der juristischen Person Stehenden direkt Nutzen zu bringen.

Das Fehlen eines Erwerbszweckes, geringes oder mangelndes steuerbares Vermögen und Einkommen, ja selbst ein idealer Zweck machen eine juristische Person noch nicht zu einer solchen, die gemeinnützige Zwecke verfolgt.

C. Die Offiziersgesellschaft Winterthur bezweckt die militärische Ausbildung und Belehrung in Form von theoretischen und praktischen Arbeiten, sowie die Pflege echter Kameradschaft unter den Mitgliedern.

Der Zweck militärischer Ausbildung und Kameradschaft ist allerdings kein wirtschaftlicher, aber auch kein gemeinnütziger. Er geht nicht dahin, über den Kreis der Mitglieder hinaus einer nicht geschlossenen Anzahl anderer Personen Nutzen zu bringen.

Daß ein Verein nach seinen finanziellen Verhältnissen nicht zur Besteuerung geeignet erscheint, macht seine Zwecke noch nicht zu solchen der Gemeinnützigkeit.

Nach Einsicht der Akten und eines Antrages der Finanzdirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Dem Gesuch der Offiziersgesellschaft Winterthur um Befreiung von der Steuerpflicht wird nicht entsprochen.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion für sich und zu Handen des kantonalen Steueramtes unter Beilage der Akten, an das Gemeindesteueramt Winterthur, sowie an die Offiziersgesellschaft Winterthur, vertreten durch Werner Ganzoni-Sulzer, Winterthur.