Signatur | StAZH MM 3.34 RRB 1920/2107 |
Titel | Rheinsteg. |
Datum | 28.06.1920 |
P. | 757 |
[p. 757] Von der Stadt Schaffhausen und der Schweizerischen Bindfadenfabrik als Rechtsnachfolger der Sozietät Ziegler, in Flurlingen, ist der Zusatzvertrag betreffend erweiterte Benützung des Rheinsteges bei der Tonwarenfabrik Flurlingen vom 5. Juli 1915 auf 1. Juli 1920 gekündigt worden. In einer Konferenz der Interessenten vom 20. Januar 1920 in Schaffhausen einigte man sich grundsätzlich auf eine Verlängerung des Vertrages unter angemessener Erhöhung der durch die beiden Kantone und die Gemeinde Flurlingen zu leistenden jährlichen Entschädigung von Fr. 1500. Diese Entschädigung wurde in der Folge nach einläßlicher Prüfung der erforderlichen Reparatur- und Unterhaltskosten auf jährlich Fr. 2700 festgesetzt. Auf dieser Grundlage ist ein neuer Vertragsentwurf ausgearbeitet worden, der die Benutzung des Steges im bisherigen Umfang für weitere 5 Jahre vorsieht. Der Stadtrat Schaffhausen hat bereits mit Zuschrift vom 17. Mai 1920 an die Baudirektion dem Vorschlag auf Erneuerung des Zusatzvertrages zugestimmt; mit Schreiben vom 9. Juni 1920 erklärt sich auch der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen damit einverstanden. Die Gemeinde Flurlingen hat an die Leistung des von ihr zu bezahlenden Beitrages die Erwartung geknüpft, daß die Hauptreparaturen, wie vorgesehen, noch in diesem Jahre ausgeführt werden und daß der Stegunterhalt überhaupt nichts mehr, wie bis anhin, zu wünschen übrig lasse. Nachdem die Durchführung der Hauptreparatur vom Stadtrat Schaffhausen für dieses Jahr in Aussicht genommen und diese Annahme der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde gelegt worden ist, darf bestimmt mit der Erfüllung der vom Gemeinderat Flurlingen ausgesprochenen Erwartung gerechnet werden.
Der neue Zusatzvertrag entspricht in seinem materiellen Inhalt dem frühem mit Ausnahme eben der Erhöhung der Beitragsleistung der Interessenten und der Verdoppelung der Bussenandrohung in Artikel 6, womit sich die Baudirektion Schaffhausen nachträglich telephonisch einverstanden erklärt hat.
Auf Antrag der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Dem nachstehenden neuen Zusatzvertrag über die erweiterte Benützung des Rheinsteges bei der Tonwarenfabrik Flurlingen wird zugestimmt.
Zusatzvertrag
zum Vertrag vom 22. Mai 1865 betreffend die Benutzung und den Unterhalt des Rheinsteges bei der Tonwarenfabrik Schaffhausen.
Zwischen den beteiligten Interessenten ist folgender Zusatzvertrag zum Stegvertrag vereinbart worden, in der Meinung, daß die Bestimmungen des Hauptvertrages vom 22. Mai 1865 überall ihre Gültigkeit behalten, soweit sie nicht für die Dauer dieses Zusatzvertrages durch nachfolgende Artikel abgeändert, ergänzt oder außer Kraft gesetzt werden.
Artikel 1.
Die Stadt Schaffhausen und die Schweizerische Bindfadenfabrik respektive ihre Rechtsnachfolger gestatten außer der durch den Vertrag vom 22. Mai 1865 festgesetzten Benutzung des Rheinsteges beim Etablissement der Tonwarenfabrik für die in den folgenden Vorschriften angegebene Vertragsdauer eine erweiterte Stegbenützung für jedermann und zwar für beladene Fuhrwerke mit einer Belastung bis auf 2000 kg im Maximum exklusive Fuhrwerk.
Artikel 2.
Für die Einräumung dieses erweiterten Benutzungsrechtes des Steges ist der Stadt Schaffhausen für sich und zu Handen der Schweiz. Bindfadenfabrik eine fixe jährliche Entschädigung von Fr. 2700 (zweitausend siebenhundert Franken) auszurichten, zahlbar in Jahresraten je auf Ende des Jahres für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des fol-
genden Jahres, erstmals am 31. Dezember 1920 für die Zeit vom 1. Juli 1920 bis 30. Juni 1921.
Hieran partizipieren die Interessenten mit folgenden Beträgen:
der Staat Schaffhausen mit | Fr. | 800.- |
der Staat Zürich mit | ” | 1350.- |
die Gemeinde Flurlingen mit | ” | 550.- |
Der Bezug dieser Beiträge und die Auszahlung an die Stadt Schaffhausen erfolgt durch die Staatskasse des Kantons Zürich.
Artikel 3.
Der Unterhalt des Steges bleibt wie bisher Sache der Stadt Schaffhausen und der Schweiz. Bindfadenfabrik.
Artikel 4.
Dieser Zusatzvertrag zum Stegvertrag vom 22. Mai 1865 tritt an Stelle des Zusatzvertrages vom 5. Juli 1915 und soll wie dieser beim Grundbuchamt Feuerthalen notarialisch gefertigt werden.
Artikel 5.
Dieses Übereinkommen betreffend die erweiterte Stegbenützung soll für beide Teile fest und unkündbar bis 31. Dezember 1924 und von da an beiden Teilen auf ein halbes Jahr kündbar abgeschlossen sein, jedoch nur auf die Termine 31. Dezember und 1. Juli, erstmals auf den 1. Juli 1925.
Die Kündigung hat schriftlich zu geschehen und zwar steht das Recht hiefür, außer den beiden Uferstaaten, der Stadt Schaffhausen und der Schweiz. Bindfadenfabrik, auch der Gemeinde Flurlingen zu.
Die Kündigung seitens eines dieser Interessenten ist für die anderen rechtsverbindlich.
Seitens der Stadt Schaffhausen und der Bindfadenfabrik hat die Kündigung an die Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich zu erfolgen. Die Kündigung gegenüber der Stadt Schaffhausen und der Bindfadenfabrik geschieht in allen Fällen durch die Baudirektion des Kantons Zürich.
Artikel 6.
Stegpolizei.
Es darf sich gleichzeitig nicht mehr als ein Fuhrwerk auf dem Steg befinden und es darf nur im Schritt über denselben gefahren werden. Der Verkehr über den Steg mit Automobilen ist verboten, ausgenommen das Befahren in Schrittgeschwindigkeit durch Arztautomobile mit höchstens 2 Insassen. Motorfahrer haben auf dem Stege abzusteigen.
Den Fußgängern haben alle Fuhrwerke regelrecht auszuweichen oder stillzuhalten, bis dieselben vorbeipassiert sind.
Die Führer der Fahrzeuge, welche den Steg passieren, haben die Namen und Wohnorte der Führer und Eigentümer der Fahrzeuge den Polizeiorganen der beiden Kantone, der Stadt Schaffhausen, der Gemeinden Flurlingen und Neuhausen, wie auch den Organen der Bindfadenfabrik auf Verlangen anzugeben.
Im übrigen wird die Steigpolizei von dien Uferstaaten, beziehungsweise von den Gemeindebehörden und dem Stadtrate Schaffhausen ausgeübt. Anzeigestelle ist die kantonale Baudirektion Schaffhausen, welche die Bestrafung verfügt oder die Sache an die kantonale Baudirektion Zürich leitet.
An den Zufahrtsstraßen und an den Brückenköpfen sind von den beidseitigen Behörden auf ihre Kosten, solange dieser Zusatzvertrag in Kraft besteht, Warnungstafeln anzubringen, welche von seiten der zustehenden behördlichen Organe das «vertragliche Benutzungsrecht und die Bestimmungen der Stegpolizei» zur Kenntnis bringen unter Androhung einer Buße für Zuwiderhandeln im Betrage von Fr. 10 bis Fr. 100 zu Gunsten der Kantone.
Artikel 7.
Die das allgemeine Interesse berührenden Bestimmungen dieses Vertrages sind je einmal in den Amtsblättern der beiden Kantone zu publizieren.
II. Mitteilung an den Regierungsrat Schaffhausen, an den Stadtrat Schaffhausen, die Schweizerische Bindfadenfabrik Flurlingen, den Gemeinderat Flurlingen, unter Zustellung je einer Ausfertigung des Vertrages zur Unterzeichnung derselben und Rücksendung an die Baudirektion.