Signatur | StAZH MM 3.35 RRB 1921/3491 |
Titel | Wiedereinbürgerung. |
Datum | 24.11.1921 |
P. | 1125 |
[p. 1125] Nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern
beschließt der Regierungsrat:
I. An das eidgenössische politische Departement. Innerpolitische Abteilung, in Bern, wird folgendes Schreiben gerichtet:
Mit Schreiben vom 27. Juli 1921 überwiesen Sie uns ein Gesuch der in Zürich 1, Wohllebgasse 11, wohnhaften Witwe Rosina Elisa Egger geb. Mörgeli, von Schönna, Italien, geboren in Zürich-Riesbach am 19. Januar 1869, um unentgeltliche Wiederaufnahme in das Bürgerrecht des Kantons Zürich und der Gemeinde Rickenbach zur Vernehmlassung. Dieses Gesuch erstreckt sich auch auf den am 15. Dezember 1902 in Zürich geborenen minderjährigen Sohn Walter Andreas Egger.
Der Gemeinderat Rickenbach beantragt Abweisung des vorliegenden Gesuches. Der verstorbene Ehemann Josef Egger hätte das Bürgerrecht seiner Wohngemeinde Zürich schon längst unentgeltlich erhalten können, wenn er sich darum beworben hätte. Weder Witwe Egger noch ihr Sohn hätten ein Interesse an der Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde Rickenbach, sondern es liege für sie viel näher, das Bürgerrecht der Stadt Zürich zu erwerben, wo sie mit den Verhältnissen verwachsen seien und ihr Auskommen finden.
Ein uns nach Eingang der gemeinderätlichen Vernehmlassung eingezogener Bericht der Freiwilligen- und Einwohnerarmenpflege der Stadt Zürich und ein Rapport der Kantonspolizei sprechen sich übereinstimmend dahin aus, daß Witwe Egger eine brave, fleißige und unbescholtene Person sei, die der Wohltat der unentgeltlichen Wiedereinbürgerung durchaus würdig sei. Ebenso übereinstimmend bezeichnen diese Berichte den Sohn Walter Andreas Egger als arbeitsscheuen und leichtlebigen jungen Menschen, dessen Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht ganz unerwünscht sei und verhindert werden sollte. Wir haben der Witwe Egger von beiden Berichten Kenntnis gegeben und sie hat darauf erklärt, daß sie ihr Wiedereinbürgerungsgesuch nur für sich aufrecht erhalte und auf die gleichzeitige Wiederaufnahme ihres Sohnes verzichte.
Wir beehren uns, Ihnen unter Rücksendung der eingelegten Akten und unter Beilage der erwähnten Berichte, sowie der Erklärung der Witwe Egger hievon Kenntnis zu geben und Ihnen zugleich mitzuteilen, daß wir gegen die Wiedereinbürgerung der Frau Egger keine Einwendungen erheben.
II. Mitteilung an die Direktion des Innern.