Signatur | StAZH MM 3.35 RRB 1921/3514 |
Titel | Höhere Töchterschule Zürich. |
Datum | 24.11.1921 |
P. | 1133–1134 |
[p. 1133] Der Regierungsrat,
nach Einsicht eines Antrages der Erziehungsdirektion,
beschließt:
I. Zuschrift an den Stadtrat Zürich:
Mit Ihrer Zuschrift vom 19. Oktober 1921 ersuchen Sie unter Bezugnahme auf ein bereits am 18. August 1920 eingereichtes Gesuch um angemessene Erhöhung des Staatsbeitrages an den Neubau der Höhern Töchterschule auf der Hohen Promenade, sowie des jährlichen Beitrages an den Betrieb der genannten Lehranstalt.
Wir bedauern, Ihrem Verlangen die von Ihnen gewünschte Folge nicht geben zu können aus folgenden Gründen:
1. Die Finanzlage des Kantons ist zurzeit derart, daß wir genötigt sind, auf allen Linien uns in den Ausgaben einzuschränken. Auf dem Budget der Erziehungsdirektion allein mußte für das Jahr 1922 gegenüber dem eingereichten Voranschlag eine halbe Million eingespart werden. Für unsere kantonalen Mittelschulen mußte bereits für das laufende Jahr eine Erhöhung der von den Schülern zu entrichtenden Schulgelder vorgenommen werden. Außerdem wurde aus Sparsamkeitsrücksichten an der Industrieschule auf Beginn des Winterhalbjahres eine Parallele aufgehoben; am Gymnasium wird im nächsten Frühjahr die Aufhebung zweier Parallelen folgen.
2. An den Neubau der Höhern Töchterschule auf der Hohen Promenade und den Umbau des Großmünsterschulhauses wurden [p. 1134] Staatsbeiträge in drei Raten gewährt im Gesamtbetrage von Fr. 158,000, das heißt zirka 8% der Baukosten. Hierbei handelt es sich bei der staatlichen Leistung hauptsächlich um die Seminarabteilung. Wir betrachten diesen Betrag als eine maximale Leistung des Kantons, zumal die Normierung dieser Leistung nicht irgend eine gesetzliche Voraussetzung hat.
3. Der Betrag von Fr. 28,000 an die Höhere Töchterschule wird vom Staat seit 1007 geleistet; vorher waren es Fr. 24,000. Wir geben zu, daß seither die Verhältnisse sich wesentlich geändert und auch die Ausgaben der Stadt für die Höhere Töchterschule eine erhebliche Steigerung erfahren haben. Wir geben auch zu, daß die Höhere Töchterschule auf dem Gebiet des Mädchenbildungswesens dem Kanton anerkennungswerte Dienste leistet. In der Heranbildung von Lehrerinnen zwar hat die Höhere Töchterschule wesentlich beigetragen zu der Überproduktion, an der wir heute leiden.
Die Beitragsleistung des Staates an die Höhere Töchterschule ist in Beziehung zu bringen mit der Leistung der Stadt an die Betriebskosten der kantonalen Lehranstalten. Wir wollen nicht weiter eingehen auf die Vorteile, die die Stadt Zürich auch in wirtschaftlicher Hinsicht aus den kantonalen Lehranstalten, der Universität und der Kantonsschule Zürich zieht. Der Beitrag der Stadt ist im Vertrag zwischen dem Regierungsrat und dem Stadtrat von 1907/8 auf Fr. 80,000 festgesetzt, von dem Zeitpunkt an gerechnet, an welchem das neue Universitätsgebäude fertiggestellt ist, das heißt also von 1914 an. Wie stellen sich nun die Ausgaben für die kantonalen Lehranstalten nach Abzug der Einnahmen gegenwärtig, verglichen mit denen im Jahr des Bezuges des neuen Kollegiengebäudes?
1914 | 1920 | ||
Universität | Fr. | 657,445.25 | 1,642,632.63 |
Kantonsschule Zürich | “ | 505,929.76 | 1,114,699.27 |
Zusammen | Fr. | 1,163,374.96 | 2,757.331.90 |
Die reinen Ausgaben, die dem Staat aus dem Betriebe der kantonalen Lehranstalten erwachsen, den Anteil an den allgemeinen Verwaltungskosten der Erziehungsdirektion nicht angerechnet, sind heute das 2%fache der Ausgaben des Jahres des Inkrafttretens des Vertrages mit der Stadt über ihre Beitragsleistung. Würde also im gleichen Verhältnis diese Beitragsleistung heute bestimmt, so müßte sie auf Fr. 200,000 angesetzt werden.
Wie wir die Sachlage auffassen, kann eine. Änderung in der Beitragsleistung nicht anders erfolgen als nach gleichzeitiger Änderung von Ziffer 2 des Vertrages von 1907/8.
Schließlich müssen wir an dem Standpunkt festhalten, den wir bei Behandlung der Motion Briner im Kantonsrat eingenommen haben, daß der Staat nicht in der Lage ist. eine Erhöhung seines Beitrages an die städtischen Mittelschulen eintreten zu lassen, solange diese darauf verzichten, ihren Ausgaben eine Gegenpost an Einnahmen aus Schulgeldern gegenüberzustellen, wie solche der Staat für den Besuch seiner Kantonsschulen bezieht.
II. Mitteilung an die Erziehungsdirektion.