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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.36 RRB 1922/3308
TitelGrundbuchvermessung.
Datum30.12.1922
P.1132

[p. 1132] Nach Einsicht eines Antrages der Volkswirtschaftsdirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. An das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Abteilung Grundbuchamt), in Bern, ist unter gleichzeitiger Zustellung des Aktenmaterials zu schreiben:

Nachdem die Grundbuchvermessung der Gemeinde Altstetten, Sektion I, zum Abschluß gelangt ist, ein Zeugnis der Vermessungskommission über die Abhaltung der öffentlichen Planauflage und die Erledigung der Einsprachen vorliegt und der Verifikationsbericht sich für die Abnahme und Anerkennung des Opérâtes ausspricht, übermitteln wir Ihnen diejenigen Aktenstücke, welche Sie zur Prüfung der Vorlage benötigen. Der Übersichtsplan wird nach Fertigstellung der ganzen Gemeindevermessung abgeliefert werden.

Auf Grund des Vermessungsvertrages vom 14. November 1915, des Nachtragsvertrages vom 25. August 1919 und der am 8. April 1922 zwischen dem eidgenössischen Vermessungsinspektor, dem Gemeinderate Altstetten und dem Kantonsgeometer getroffenen Vereinbarung ergibt sich folgende Aufstellung der subventionsberechtigten Kosten:

65,1195 ha, Maßstab 1 : 500. à Fr. 62 Fr . 4037.39

631 Parzellen à Fr. 2.50 1577.50

414 Gebäude à Fr. 2.50 1035.-
Fr. 6649.89

Teuerungszulage: 20% von Fr. 1200 Fr . 240.-

19 40% von Fr. 5449.89 2179.96

2419.96
Fr. 9069.85

Abzug für Erleichterungen: 5% von Fr. 6649.89 332.50

Total Fr. 8737.35

Die Anzahl der besonders versicherten Polygonpunkte, an welche ein Bundesbeitrag von Fr. 2 per Punkt auszurichten ist, beträgt 154.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ersuchen wir Sie um die Anerkennung des Vermessungswerkes Altstetten, Sektion I, und um Ausrichtung des Bundesbeitrages.

Sie erhalten folgende Akten:

1. Die arealstatistische Tabelle,

2. das Zeugnis der Vermessungskommission,

3. den Bericht des Geometers,

4. den Verifikationsbericht mit den Tabellen. Letztere werden zu Handen des kantonalen Vermessungsamtes zurückerbeten.

II. Mitteilung an die Vermessungskommission Altstetten, an die Volkswirtschaftsdirektion und das Vermessungsamt.