Signatur | StAZH MM 3.37 RRB 1923/0118 |
Titel | Heimschaffung. |
Datum | 20.01.1923 |
P. | 36–37 |
[p. 36] Auf Antrag der Direktion des Armenwesens
beschließt der Regierungsrat:
I. Länzlinger-Freitag, Emma, geboren 1894, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, Ehefrau des Johann Länzlinger, geboren 1893, von Mosnang, Kanton St. Gallen, wohnhaft in Örlikon, Kapellenstraße 5, wird gestützt auf Artikel 45, Absatz 3, der Bundesverfassung heimgeschafft.
Der Emma Länzlinger-Freitag wird die Rückkehr in den Kanton Zürich ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Direktion des Armenwesens unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter im Falle des Ungehorsams (§ 80 des Strafgesetzbuches) untersagt.
II. An den Regierungsrat des Kantons St. Gallen wird geschrieben:
Wie sich aus den beiliegenden Akten ergibt, ist Emma Länzlinger-Freitag, geboren 1894, Ehefrau des Johann, gebo- [p. 37] ren 1893, von Mosnang, Kanton St. Gallen, wohnhaft in Ürlikon, Kapellenstraße 5, wegen Krankheit und infolge ihres liederlichen Lebenswandels versorgungsbedürftig und fällt daher der öffentlichen Wohltätigkeit dauernd zur Last. Wir ersuchen Euch, die heimatliche Armenbehörde zur Beschlußfassung darüber zu veranlassen, ob sie gewillt ist, die Kosten einer hiesigen korrektionellen Versorgung der Genannten zu übernehmen oder aber die Versorgung selbst durchzuführen. Eine allfällige Kostengutsprache wäre innert 14 Tagen unserer Direktion des Armenwesens zu übermitteln. Für den Fall der ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung der notwendigen Unterstützung haben wir gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Bundesverfassung die Heimschaffung der Frau Länzlinger beschlossen und werden diese Maßnahme nach Ablauf der genannten Frist zum Vollzüge gelangen lassen.
Die Frau befand sich seit 7. Dezember 1922 in der dermatologischen Klinik des Kantonsspitals Zürich und ist am 29. Dezember 1922 daselbst unbekannt wohin entwichen. Falls nicht Zuführung an die Heimatgemeinde, sondern direkt an ein Spital oder eine Anstalt erfolgen soll, gewärtigt unsere Direktion des Armenwesens entsprechende Weisung.
III. Mitteilung an den II. Amtsvormund und das Waisenamt der Stadt Zürich, sowie die Direktion des Armenwesens.