Signatur | StAZH MM 3.37 RRB 1923/0130 |
Titel | Quartierplan. |
Datum | 20.01.1923 |
P. | 44 |
[p. 44] Mit Eingabe vom 13. Dezember 1922 übermittelte der Stadtrat Zürich die technischen Grundlagen für eine Abänderung innerhalb des Quartierplans Nr. 23, welcher das Gebiet zwischen Viadukt S. B. B., Heinrich-, Hard- und Limmatstraße, in Zürich 5, betrifft. Es wird um Genehmigung der Vorlage ersucht, deren Festsetzung durch den Stadtrat Zürich am 8. November 1922 und die amtliche Publikation am 24. November 1922 erfolgt ist. Laut Zeugnis der Bezirksratskanzlei vom 7. Dezember 1922 wurde die Rekursfrist von keiner Seite benützt.
Die Baudirektion berichtet:
Das Teilgebiet östlich der Roggenstraße, als Quartierplan 23b bezeichnet, wurde bereits der heutigen Überbauung angepaßt und die Neufestsetzung vom Regierungsrat am 4. Februar 1921 genehmigt. Westlich der Roggenstraße, d. h. im Teilgebiet 23 a, sind folgende Veränderungen am bisher gültigen Quartierplan vorgesehen:
Die Aufhebung der Wilhelmstraße von der Heinrichstraße bis zur nördlichen Grenze der Liegenschaft Kat.-Nr. 6820, die Aufhebung der Traugottstraße von der Wilhelmstraße an abwärts bis auf 40 m Tiefe von der Hardstraße und der Querstraße III mit Beibehaltung der Baulinien in dem der Witwe Walch und der Firma Schütze &. Cie. gehörenden Land, sowie im Lande von A. Culatti 6 m über die neue Grenze der Liegenschaft Walch’s Witwe hinaus, und endlich die Ergänzung der Baulinien der Wilhelmstraße und der Querstraße III je am Ende dieser beiden Straßen.
Zwischen den Behörden der Stadt und den Interessenten wurde ein Vertrag geschlossen über die Bestellung von Grunddienstbarkeiten zwecks Sicherung der bereits vorhandenen Werkleitungen in den aufzulassenden Strecken der Wilhelm- und Traugottstraße.
Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Innern des Quartierplangebietes vorgenommen, wo diese wegen industrieller Bauten, sowie für Lagerplätze der Landbesitzer gewünscht und zugestanden wurden.
Bemerkungen sind keine zu machen.
Auf Antrag der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Die Abänderungen und Neufestsetzungen im Teilgebiet a des Quartierplans 23 zwischen Viadukt S. B. B., Heinrich-, Hard- und Limmatstraße werden nach der Vorlage des Stadtrates Zürich genehmigt; der alte Plan, soweit er mit dem neuen im Widerspruch steht, wird aufgehoben.
II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rücksendung eines Planexemplars mit Genehmigungsvermerk und an die Baudirektion.