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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.37 RRB 1923/3095
TitelAutomobilverkehr.
Datum22.12.1923
P.1048

[p. 1048] Mit Zuschrift vom 24. November 1923 berichtet der Chef des Kraftfahrwesens der Oberpostdirektion, daß die Automobilunternehmung Niederglatt-Stadel-Windlach das Gesuch um Erneuerung ihrer am 31. Dezember 1923 auslaufenden Kraftwagenkonzession gestellt habe. Die Oberpostdirektion sei geneigt, diesem Gesuche für die Dauer von 5 Jahren zu entsprechen, und ersucht um Mitteilung, ob dagegen kein Einspruch erhoben werde. Die Hälfte der Erneuerungsgebühr der Konzession = Fr. 50.werde durch die Kreispostdirektion Zürich zur Auszahlung gelangen.

Auf Antrag der Bau- und Polizeidirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Gegen die Verlängerung der Konzession der Automobilverbindung Niederglatt-Neerach-Stadel-Windlach ab 1. Januar 1924 auf weitere 5 Jahre wird nichts eingewendet.

II. An die Bewilligung der Straßenbenützung werden folgende Vorbehalte geknüpft:

1. Nachgenannte kantonale Gesetze und Verordnungen, soweit deren Inhalt nicht mit denjenigen des Bundes im Widerspruch steht, finden auf das Unternehmen sinngemäße Anwendung:

a) Gesetz betreffend das Straßenwesen vom 20. August 1893.

b) Gesetz über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 18. Februar 1923.

c) Konkordat über eine einheitliche Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern (vom Bundesrat am 7. April 1914 genehmigt).

d) Verordnung über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Januar 1923, dessen § 50 die Höchstgeschwindigkeit von Motoromnibussen auf 20 Kilometer in der Stunde auf offener Straße und 18 Kilometer beim Durchfahren von Dörfern und Häusergruppen festsetzt.

2. Die Fahrpläne sind zur Genehmigung vorzulegen.

3. Eine Verpflichtung zu Mehrleistungen mit Bezug auf den für gewöhnliche Fuhrwerke notwendigen Schneebruch wird weder vom Staate noch von den Gemeinden übernommen.

4. Hinsichtlich vermehrter Straßenunterhaltskosten und straßenpolizeilicher Bestimmungen werden weitere Bedingungen ausdrücklich Vorbehalten.

5. Die Automobile der Unternehmung haben stets, nicht bloß zum Ausweichen, die rechte Seite der Straßenfahrbahn zu benützen.

6. Die mit Regierungsratsbeschluß Nr. 1364 vom 30. Mai 1918 der Automobil-Unternehmung erteilte Bewilligung, mit demjenigen Omnibus, dessen Einsteigetüre vorn seitlich angeordnet ist, einen zweirädrigen Anhängewagen für Milchtransport mitzuführen, bleibt auf Zusehen hin bestehen.

III. Mitteilung an die eidgenössische Oberpostdirektion, in Bern, an die Automobilkommission (Präsident: J. Briner, in Stadel), an die Polizeidirektion und an die Baudirektion.