Signatur | StAZH MM 3.38 RRB 1924/1288 |
Titel | Armenwesen. |
Datum | 22.05.1924 |
P. | 410 |
[p. 410] In Sachen des Alexander Baltisser, zum Steinbruch, in Weiach, gegen die Armenpflege Stadel und den Bezirksrat Dielsdorf, betreffend Forderung,
hat sich ergeben:
Der Knabe Albert Volkart, von Stadel, war vom Jahre 1920 bis 6. März 1924 bei Landwirt Alexander Baltisser, in Weiach, verkostgeldet. Das jährliche Kostgeld betrug Fr. 260; für die Bekleidung des Knaben hatte vertragsgemäß der Pflegevater aufzukommen. Am 6. März 1924 mußte der Knabe von dem Pflegeort weggenommen werden, weil sich ergeben hatte, daß er dort nicht gut aufgehoben war. Die Armenpflege brachte von ihrer letzten Kostgeldzahlung einen Betrag von Fr. 100 für die Anschaffung des Konfirmationskleides in Abzug. Der Bezirksrat Dielsdorf schützte diese Verfügung der Armenpflege mit Beschluß vom 14. April 1924. Baltisser rekurriert deshalb an den Regierungsrat und verlangt Zusprechung der Fr. 100.
Die Armenpflege Stadel und der Bezirksrat Dielsdorf beantragen mit Vernehmlassungen vom 14. und 16. Mai 1924 die Abweisung des Rekurses.
Es fällt in Betracht:
Das Begehren des Rekurrenten betrifft nicht eine Verwaltungsangelegenheit, sondern eine Rechtsfrage. Es ist nicht zu entscheiden, ob die fragliche Kleiderunterstützung notwendig und die Armenpflege aus diesem Grunde zu der Leistung verpflichtet war, sondern ob der Rekurrent nach dem Vertrage mit der Armenpflege verpflichtet war, die Konfirmationskleidung zu liefern. Der Entscheid über diese Frage ist Gerichtssache.
Auf Antrag der Direktion des Armenwesens
beschließt der Regierungsrat:
I. Auf den Rekurs des Alexander Baltisser wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.
II. Mitteilung an den Rekurrenten, die Armenpflege Stadel, den Bezirksrat Dielsdorf und die Direktion des Armenwesens.