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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.39 RRB 1925/0905
TitelGrundwasserrecht.
Datum09.04.1925
P.305

[p. 305] Am 9. September 1920 wurde auf Aufforderung die Grundwasserbenützungsanlage der Firma Isler & Cie., in Pfäffikon, angemeldet.

Gemäß Verfügung der Baudirektion Nr. 966 vom 24. April 1923 hat nach den Bestimmungen von § 7 der Verordnung über die Benützung von Grundwasserströmen und Grundwasserbecken die Ausschreibung stattgefunden.

Laut Mitteilung des Statthalteramtes Pfäffikon vom 30. Mai 1923 sind innert der angesetzten Frist keine Einsprachen eingelaufen.

Die Baudirektion berichtet:

1. Die Wasserbenützungsanlage von Isler & Cie., in Pfäffikon, besitzt eine Reihe maschinell betriebener, sowie Handsoodbrunnen. Sie liegen im Fabrikareal am Schulhausweg und dienen einenteils im Fabrikbetrieb zu Waschzwecken und zur Kesselspeisung, andernteils dem Hausbedarf.

Dem Fabrikbetrieb dient der hintere Farbhausbrunnen I (siehe Situationsplan) mit einer maximalen Pumpenleistung von 361 Minutenlitern, der vordere Farbhausbrunnen II mit maximal 452 Minutenlitern Pumpleistung und der Brunnen III mit einer Kesselspeisepumpe von maximal 332 Minutenlitern Fördermenge, total maximal 1145 Minutenliter.

Dem häuslichen Bedarf dienen die Handsoodbrunnen V, VI und VII mit im Mittel 66, 40 und 54 Minutenlitern Leistung, total 160 Minutenliter.

Die Brunnen haben eine Tiefe von 5 - 6 m und wurden vor 15 bis 20 Jahren erstellt.

2. Da die Wasserbenützungsanlage am 2. Februar 1919 bereits bestanden hat und nicht abgabepflichtig war, werden nach § 7 der Grundwasserverordnung keine Verleihungs- und Benützungsgebühren erhoben.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der Firma Isler & Cie., in Pfäffikon, wird das Recht verliehen, dem untern Grundwasserstrom von Pfäffikon in ihrem Fabrikareal am Schulhausweg gemäß eingereichtem Plan vermittelst 3 maschinell betriebener Brunnenfassungen bis zu 1145 Minutenliter und vermittelst 3 Handsoodbrunnen bis zu 160 Minutenliter Wasser zu entnehmen und zu Trink- und Brauchzwecken, sowie zur Kesselspeisung und für den Hausbedarf in ihrem Fabriketablissement zu verwenden (Grundwasserrecht h. 9 - 3).

Für diese Verleihung gelten Ziffern 1 bis und mit 9 und Ziffern 13 bis und mit 18 der beigelegten allgemeinen Konzessionsbedingungen.

II. Die Beliehene hat diese Verleihung auf ihre Kosten als selbstständiges und dauerndes Recht ins Grundbuch eintragen zu lassen und hierüber dem kantonalen Tiefbauamte binnen 4 Wochen eine Bescheinigung zuzustellen.

Geschieht dies nicht, kann durch die Baudirektion Ordnungsbuße verhängt werden.

III. Die Beliehene hat an die Staatskanzlei Fr. 20 Untersuchungsgebühr zu Handen der Baudirektion, sowie die Ausfertigungs- und Stempelgebühren zu entrichten.

IV. Mitteilung an die Firma Isler & Cie. in Pfäffikon, unter Rücksendung der «für den Gesuchsteller» bestimmten einen Ausfertigung der Pläne, sowie unter Beilage der allgemeinen Konzessionsbedingungen, an das Statthalteramt Pfäffikon, zur Eintragung gemäß Verordnung des Obergerichtes Beispiel B. 2 an das Grundbuchamt Pfäffikon unter Beilage der allgemeinen Konzessionsbedingungen, den Gemeinderat Pfäffikon, die Gesundheitsdirektion und an die Baudirektion.