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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.39 RRB 1925/1366
TitelLandrecht.
Datum25.06.1925
P.451

[p. 451] Auf Antrag der Direktion des Innern beschließt der Regierungsrat:

I. Die am 13. Mai 1925 erfolgte Aufnahme des Viktor Auguste Czechowski, Ausläufer, von Beifort, Frankreich, geboren am 1. März 1905, in das Bürgerrecht der Stadt Zürich wird bestätigt, und es wird ihm das Landrecht des Kantons Zürich und damit das Schweizerbürgerrecht erteilt.

II. Die Landrechtsgebühr wird erlassen.

III. Wird die Gemeindebürgerrechtsgebühr nicht innerhalb 4 Wochen bezahlt, so wird die Landrechtserteilung aufgehoben und damit auch die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht hinfällig.

IV. Die Staatsgebühr für Ausfertigung und Zustellung der Landrechtsurkunde wird auf Fr. 25 festgesetzt.

V. Die Landrechtsurkunde ist dem Eingebürgerten nach Vorweisung oder Einsendung der Bescheinigung über die Bezahlung der Gemeindebürgerrechtsgebühr von der Direktion des Innern kostenfrei auszuhändigen.

VI. Der Eingebürgerte hat für seine Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande zu sorgen, ansonst er die Folgen der Unterlassung selb[s]t zu tragen hätte.

VII. Mitteilung an: a) Die Mutter Rose Dubs-Girod, Magnusstraße 20, in Zürich 4, unter Bezug der in Disp. IV festgesetzten Staatsgebühr, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren; b) den Stadtrat Zürich mit der ausdrücklichen Weisung, dem Eingebürgerten erst nach Vorweisung der Landrechtsurkunde Heimatschriften auszustellen; c) die kantonale Fremdenpolizei; d) die Direktionen des Militärs und des Innern.