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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.39 RRB 1925/2150
TitelGrundwasserrecht.
Datum15.10.1925
P.729–730

[p. 729] Mit Zuschrift vom 10. März 1925 sucht die Zivilgemeinde Brüttisellen um die Bewilligung nach, aus den bestehenden Grundwasserfassungen hinter der Sennhütte, in Brüttisellen bis zu 200 Minutenliter entnehmen zu dürfen, wovon 150 Minutenliter aus der Zentralbrunnenstube für Trink- und Brauchzwecke und 50 Minutenliter aus der alten Gemeindebrunnenstube, letztere nur zur Verwendung als Brauchwasser in der Sennerei.

Gemäß Verfügung der Baudirektion Nr. 1394 vom 17. Juni 1925 hat nach den Bestimmungen von § 7 der Verordnung über die Benützung von Grundwasserströmen und Grundwasserbecken die Ausschreibung stattgefunden.

Laut Mitteilung des Statthalteramtes Uster vom 28. Juli 1925 sind innert der angesetzten Frist keine Einsprachen eingelaufen.

Die Baudirektion berichtet:

1. Die Zivilgemeinde Brüttisellen besitzt am Grundwasserbecken von Wangen zwei Wasserentnahmestellen, nämlich zwei alte Fassungen im Dorfe bei der Sennhütte mit einer ursprünglichen Maximalleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtungen von 1150 Min/liter und eine neue Fassung gemeinsam mit der Gemeinde Wallisellen östlich des Durchlasses der Straße I. Klasse, Nr. 1, in Brüttisellen, nördlich des Eisenbahndammes der Linie Dietlikon-Effretikon. Die neue Grundwasserfassung ist vom Regierungsrate mit Beschluß Nr. 2978 vom 30. November 1922 für eine Entnahme von bis zu 1000Min/liter bewilligt worden und es wurde an die Bewilligung die Bedingung geknüpft, daß aus den Grundwasserfassungen hinter der Sennerei (Zentralbrunnenstube und alte Gemeindebrunnenstube) ohne besondere Bewilligung nur noch diejenige Wassermenge benützt werden dürfe, die der Maximalleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtungen der am 2. Februar 1919 bereits vorhandenen Anlage abzüglich 1000 Min/liter entspreche. Dieses Wasserquantum, welches jedenfalls 150 Min/liter nicht übersteigen dürfe, werde in einer besonderen Verleihung festgesetzt.

Aus diesen alten Fassungen bei der Sennerei gibt die Zivilgemeinde an verschiedene Private Wasser ab, deren Benützungsrechte dieses Frühjahr neu geregelt worden sind. Dementsprechend wünscht nun die Zivilgemeinde mit Schreiben vom 10. März 1925 eine «kostenlose» Bewilligung für die Entnahme von 150 Min/litern aus der Zentralbrunnenstube für das Wasserversorgungsnetz und von 50 Min/litern aus der alten Gemeindebrunnenstube zu gewerblichen Zwecken (Kühlanlage) für die Sennerei.

Es handelt sich hiebei um zwei völlig getrennte Wasserversorgungsanlagen.

a) Die Anlage mit «Zentralbrunnenstube» als Fassung, aus welcher 150 Min/liter zur Speisung einer Reihe von Laufbrunnen entnommen werden soll, ist in gutem Zustande und liefert zurzeit einwandfreies Trinkwasser.

Sollten sich diese Verhältnisse künftig ungünstig ändern, liegt es, wie in andern Fällen, gesetzlich in der Hand der Gesundheitsbehörde, die notwendigen Sicherungen anzuordnen.

b) Die sogenannte «alte Gemeindebrunnenstube» wurde mit Bewilligung der Baudirektion (Verfügung Nr. 4187 vom 31. Dezember 1921) im Jahre 1921 zwecks ergiebigerer Fassung umgebaut. Es handelte sich hiebei um eine Notstandsmaßnahme zufolge großer Trockenheit unter Vorbehalt späterer Untersuchung des Wassers auf seine Eignung zu Trinkzwecken. Die Direktion des Gesundheitswesens, welcher von der Sache Kenntnis gegeben wurde, nahm in der Folge an der verbesserten Anlage eine Prüfung vor, welche ein unbefriedigendes Resultat zeitigte. In Anbetracht des oberflächlichen Grundwasserspiegels und der überbauten Umgebung war dies zu erwarten, und die Zivilgemeinde hob nun sämtliche Anschlüsse zu Trinkzwecken an diese Fassung auf.

Unmittelbar neben und unterhalb der Brunnenstuben befinden sich eine Reihe starker Grundwasseraufstöße, die sich zu einem Bache sammeln. Aus diesem Bache hat bisher die Sennerei Brüttisellen Wasser entnommen und damit den Kühler der Sennerei betrieben. Zu denjenigen Verrichtungen, die eine direkte Berührung mit den Sennereiprodukten ergeben, ist einwandfreies Wasser aus der Trinkwasserversorgung vorhanden.

Die Wasserentnahme aus dem Bach soll nun ersetzt werden durch eine Wasserentnahme im Betrage von 50 Min/litern vermittelst kurzer Zuleitung aus der alten Gemeindebrunnenstube, deren Wasser klarer ist als das Bachwasser. Diese Wassermenge, die die Zivilgemeinde über das Maß der ursprünglich festgestellten Maximalleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtungen zugeteilt haben möchte, betrifft eine begrenzte gewerbliche Verwendung.

Da das Sammelgebiet sämtlicher Grundwasserfassungen, die in Frage treten, dasselbe ist, stehen auch die Fassungen unter sich in engem Zusammenhang. Bei Wassermangel wird in erster Linie der Ertrag der alten Gemeindebrunnenstube zurückgehen. Diese stellt daher gewissermaßen einen Überlauf dar. Da nun bei bestehenden Wasserbenützungsanlagen in verschiedenen Fällen ohne besondere Auflagen bewilligt wurde, das Überlaufwasser auf Zusehen hin mit zu verwenden, kann es auch in diesem Falle in Anbetracht der beschränkten Menge (50 Min/liter) im Verhältnis zum gesamten Quantum (1150 Min/liter), und da es sich übrigens um einen Ersatz der Wasserentnahme aus dem Bach handelt, geschehen.

2. Da die Wasserbenützungsanlagen hinter der Sennerei am 2. Februar 1919 bereits bestanden haben und nicht abgabepflichtig waren, werden nach § 7 der Grundwasserverordnung keine Verleihungs- und Benützungsgebühren erhoben.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der Zivilgemeinde Brüttisellen wird das Recht verliehen, dem Grundwasserbecken von Wangen hinter der Sennhütte in Brüttisellen gemäß eingereichtem Plane vermittelst [p. 730] Sammelstube (Zentralbrunnenstube) bis zu 150 Min/liter Wasser zu entnehmen und in der Gemeindewasserversorgung zu Trink- und Brauchzwecken zu verwenden (Grundwasserrecht g 10 - 7).

Für diese Verleihung gelten Ziffern 1 bis und mit 9 und Ziffern 13 bis und mit 18 der beigelegten allgemeinen Konzessionsbedingungen von 1921.

II. Die Beliehene hat diese Verleihung auf ihre Kosten als selbständiges und dauerndes Recht ins Grundbuch eintragen zu lassen und hierüber dem kantonalen Tiefbauamte binnen vier Wochen eine Bescheinigung zuzustellen.

Geschieht dies nicht, kann durch die Baudirektion Ordnungsbuße verhängt werden.

III. Der Zivilgemeinde Brüttisellen wird bewilligt, bis auf weiteres dem Grundwasserbecken von Wangen aus der alten Gemeindebrunnenstube hinter der Sennhütte in Brüttisellen bis zu 50 Min/liter Wasser zu Brauchzwecken für den Sennereibetrieb zu entnehmen.

Ein allfälliger Widerruf dieser Bewilligung ist der Beliehenen 1 Jahr vorher anzuzeigen.

IV. Die Beliehene hat an die Staatskanzlei Fr. 20 Untersuchungsgebühr zu Handen der Baudirektion, sowie die Ausfertigungs- und Stempelgebühren zu entrichten. Sie hat ferner dem Statthalteramte Uster an die Kosten der Insertionsgebühren für die von demselben veranlaßte öffentliche Bekanntmachung Fr. 14.35 zu vergüten.

V. Mitteilung an die Zivilvorsteherschaft Brüttisellen unter Beilage der allgemeinen Konzessionsbedingungen, an das Statthalteramt Uster, das Grundbuchamt Illnau unter Beilage der allgemeinen Konzessionsbedingungen, den Gemeinderat Wangen, die Gesundheitsdirektion, die Direktion des Innern zu Handen der Brandassekuranzanstalt und an die Baudirektion.