Signatur | StAZH MM 3.4 RRB 1890/0218 |
Titel | Bauordnung. |
Datum | 30.01.1890 |
P. | 45 |
[p. 45]
A. Mit Eingabe vom 3. Januar 1890 (eingegangen den 16. Januar) legt der Gemeindrath Wiedikon folgende Pläne zur Genehmigung vor:
1. | Bau- | und | Niveaulinien | für die Kalkbreitestraße, von der Badener- bis zur Birmensdorferstraße. |
2. | “ | “ | “ | für die Seebahnstraße, von der Uetlistraße bis zur Badenerstraße. |
3. | “ | “ | “ | für die Bremgartnerstraße, von der Seebahn bis zur Zürcherstraße. |
4. | “ | “ | “ | für die Verbindungsstraße zwischen Badener-, Seebahn- und Zürcherstraße vom Bahnübergang aus. |
5. Baulinien für die Friedhofstraße, von der Kalkbreite- bis zur Birmensdorferstraße.
B. Laut Zeugniß der Bezirksrathskanzlei Zürich sind gegen diese Bau- und Niveaulinien keine Einsprachen erhoben worden.
Bei den 4 ersten Straßen beträgt die Straßenbreite 12 m, bei der Friedhofstraße 10 m. Bei der Kalkbreite- und Friedhofstraße sind auf beiden Seiten und bei der Seebahnstraße auf der dem Bahnhof gegenüberliegenden Seite Vorgärten von 3 Meter Breite angenommen, bei den andern Straßen nicht; die Bauliniendistanzen variren zwischen 12 und 18 m. Zu bedauern ist, daß die Kalkbreitestraße wegen einiger schon bestehender Häuser von der Birmensdorferstraße bis zur Seebahn nicht grad gezogen werden konnte. Die Niveaulinien geben zu keinen Bemerkungen Anlaß.
Für die Friedhofstraße von der Birmensdorferstraße bis zum Friedhof wurden schon mit Beschluß vom 2. April 1879 die Bau- und Niveaulinien genehmigt und es handelt sich im vorliegenden Falle nur um etwelche Abänderung der Baulinien an der kurzen Strecke zwischen der Birmensdorfer- und Kalkbreitestraße. Die bisherige Niveaulinie bleibt in Kraft und ist deshalb dafür kein neuer Plan vorgelegt worden.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion der öffentlichen Arbeiten
beschließt der Regierungsrath:
1. Den von der Gemeinde Wiedikon vorgelegten Plänen über obgenannte Bau- und Niveaulinien wird die Genehmigung ertheilt.
2. Der Regierungsrath spricht die Erwartung aus, daß künftig für alle Straßen mit den Baulinien auch die Niveaulinien festgesetzt werden.
3. Mittheilung an den Gemeindrath Wiedikon unter Rücksendung je eines Exemplars der genehmigten Pläne und an die Direktion der öffentl. Arbeiten unter Rückstellung der zweiten Planexemplare und übrigen Akten.