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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.4 RRB 1890/0220
TitelStrassen.
Datum30.01.1890
P.46

[p. 46]

A. Mit Verfügung vom 7. April 1888 bewilligte die Direktion der öffentlichen Arbeiten der Lägernsteinbruchgesellschaft, eine von ihr im Anschluß an die Erstellung einer Wasserversorgung in Dielsdorf projektirte Wasserleitung in ihre Liegenschaften auf eine Länge von 169 m in den östlichen Fußweg der Straße I. Klasse No. 21 zu legen gegen eine Rekognition von 271 Fr. 50 Rp.

B. Ein Gesuch der Gesellschaft um Erlaß dieser Gebühr wurde von der genannten Direktion am 13. Dezember 1889 abgewiesen.

C. Hiegegen rekurrirt die Lägernsteinbruchgesellschaft mit Zuschrift vom 3. Januar 1890 an den Regierungsrath. Sie führt an:

§ 30 des Straßengesetzes schreibe nicht vor, daß eine Rekognitionsgebühr in solchen Fällen erhoben werden müsse, sondern gebe nur die Befugniß hiezu. Ausnahmen seien also zulässig und sollen eintreten, wo es sich um Förderung der guten und zweckmäßigen Befriedigung solcher allgemeiner Bedürfnisse handle, wie hier der Fall sei. Die Leitung diene nämlich sanitarischen Interessen, da sie an Stelle der frühern ungenügenden und gefundheitsnachtheiligen Wasserbeschaffung nun den Arbeitern genug gutes Wasser liefere. Sie diene ferner feuerpolizeilichen Interessen, da nun in Wohnungen und Stallungen, sowie für die Kalkfabrikation beständig ein bedeutender Wasservorrath vorhanden sein müsse.

Ueberdies sei zu berücksichtigen, daß die Straße nicht nur aus Bequemlichkeit oder Ersparnißgründen in Anspruch genommen werde, sondern aus zwingender Nothwendigkeit, und daß die Straße dadurch nicht den allergeringsten Abbruch erleide.

D. Die Direktion der öffentlichen Arbeiten hält in Beantwortung des Rekurses an ihrer Verfügung fest. Sie verweist daraus, daß diese Gebühr in allen Fällen von privaten Wasserleitungen bezogen werde, wenn nicht die Leitung dadurch öffentlichen Zwecken dienstbar gemacht werde, daß die erforderlichen Hydranten erstellt und den Gemeinden zu unbelasteter Verfügung gestellt werden. Die Gründe, welche von der Rekurrentin angeführt werden, seien nicht stichhaltig, um hier eine Ausnahme zu rechtfertigen; dieselben treffen so ziemlich in jedem Falle zu. Ob die Erhebung einer Rekognitionsgebühr für solche Leitungen überhaupt an sich begründet sei, sei hier nicht zu erörtern; immerhin dürfe wohl darauf hingewiesen werden, daß die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes für die Privatunternehmer trotz der Rekognitionsgebühr immer noch bequemer und billiger sei, daß der öffentliche Grund durch die Leitung mit einer Servitut belastet werde, und daß endlich nach bisherigen Erfahrungen sogar bei sorgfältigem Verfahren die Straße immer dabei leide.

Nach Einsicht eines Antrages der verordneten Rekurskommission

beschließt der Regierungsrath:

1. Der Rekurs der Lägernsteinbruchgesellschaft Regensberg gegen eine Verfügung der Direktion der öffentlichen Arbeiten vom 13 Dezember 1889 wird als unbegründet abgewiesen.

2. Rekurrentin trägt die Kosten, bestehend in 3 Fr. Staats-, 2 Fr. Kanzlei-, nebst den Ausfertigungs- und Stempelgebühren.

3. Mittheilung an die Lägernsteinbruchgesellschaft Regensberg, sowie an die Direktion der öffentlichen Arbeiten unter Rücksendung der Akten.