Signatur | StAZH MM 3.4 RRB 1890/2578 |
Titel | Detention. |
Datum | 30.12.1890 |
P. | 544 |
[p. 544]
A. Ferdinand Mändli von und in Nohl - Uhwiesen, geb. 1850, steht seit dem Jahr 1884 wegen Geisteskrankheit unter Vormundschaft. Der Gemeindrath Uhwiesen hat letzten Oktober dem Bezirksrath Andelfingen beantragt, den Mändli in die Anstalt Uitikon einzuweisen, da er zum Arbeiten wohl tauglich, aber zu träge sei. Der Bezirksrath faßte am 2. Dezember letzthin einen ablehnenden Beschluß im Sinne des eingeholten ärztlichen Gutachtens, das sich für eine Versorgung in einer Anstalt für Schwachsinnige aussprach.
B. Ueber diesen bezirksräthlichen Beschluß beschweren sich Armenpflege und Gemeindrath Uhwiesen in einer Kollektiveingabe, vom 15. Dezember. Der Bezirksrath verweist zur Vernehmlassung einfach auf die Akten.
In Betracht:
Mändli erscheint nach den Akten allerdings unfähig, seine An-K gelegenheiten selbst zu verwalten, darum aber doch zu Arbeiten, die wenig Nachdenken erfordern, geeignet, um so eher, als er körperlich kräftig entwickelt ist. Das diesfalls erhobene Gutachten selbst kommt zu dem Satze, etwelcher Zwang gegenüber solchen Individuen sei nützlich, ja nothwendig; daß aber dieser Zwang ohne Gefahr schädlichen Uebermaßes nicht durch korrektionelle Einweisung sich verwirklichen lasse, ist von vornherein nicht anzunehmen. Es dürfte daher jedenfalls zu rechtfertigen sein, die beantragte Maßregel versuchsweise eintreten zu lassen.
Nach Einsicht eines Antrages der Justizdirektion
beschließt der Regierungsrath:
1. Die Einweisung Mändli’s in die Anstalt Uitikon wird auf ein Jahr bewilligt, in der Meinung, daß die Anstaltsdirektion von der besonderen Natur des Falles verständigt und die Maßnahme sistirt werde, so bald sie unangemessen, bezw. schädlich erscheinen sollte.
2. Mittheilung an a) die Rekurrenten unter Rückleitung des rekurrirten Beschlusses; b) den Bezirksrath Andelfingen zum Vollzug unter Rückschluß der eingelegten Akten; c) die Justizdirektion.