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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.40 RRB 1926/0106
TitelLandrecht.
Datum21.01.1926
P.41

[p. 41] Auf Antrag der Direktion des Innern

beschließt der Regierungsrat:

I. Die am 20. Dezember 1925 erfolgte Aufnahme des Giuseppe Ermenegildo De Tomasi, Tuchweber, von Magrè, Italien, geboren am 19. August 1875, sowie seiner Ehefrau und des minderjährigen Sohnes Giacinto Bruno, geboren am 6. August 1908, in das Bürgerrecht der Gemeinde Wädenswil wird bestätigt, und es wird ihm und seinen vorgenannten Familienangehörigen das Landrecht des Kantons Zürich und damit das Schweizerbürgerrecht erteilt.

II. Die Landrechtsgebühr wird auf Fr. 135 festgesetzt. Sie ist innerhalb 4 Wochen, von der Zustellung dieses Beschlusses an gerechnet, durch Verwendung des beigelegten Einzahlungsscheines bei einer Poststelle auf Postscheckkonto VIII 2002 einzuzahlen.

III. Werden die Gemeindebürgerrechts- und die Landrechtsgebühr nicht innerhalb 4 Wochen bezahlt, so wird die Landrechtserteilung aufgehoben und damit auch die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht hinfällig.

IV. Die Staatsgebühr für Ausfertigung und Zustellung der Landrechtsurkunde wird auf Fr. 30 festgesetzt.

V. Die Landrechtsurkunde ist dem Eingebürgerten nach Vorweisung oder Einsendung der Bescheinigungen über die Bezahlung der Gemeindebürgerrechts- und der Landrechtsgebühr von der Direktion des Innern kostenfrei auszuhändigen.

VI. Der Eingebürgerte hat für seine Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande zu sorgen, ansonst er die Folgen der Unterlassung selbst zu tragen hätte.

VII. Mitteilung an: a) Giuseppe De Tomasi, Tuchweber, Luftstraße 24, in Wädenswil, unter Bezug der in Dispositiv IV festgesetzten Staatsgebühr, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren; b) den Gemeinderat Wädenswil mit der ausdrücklichen Weisung, dem Eingebürgerten erst nach Vorweisung der Landrechtsurkunde Heimatschriften auszustellen; c) die kantonale Fremdenpolizei; d) die Direktionen der Finanzen und des Innern.