Signatur | StAZH MM 3.40 RRB 1926/1102 |
Titel | Quartierplan. |
Datum | 03.06.1926 |
P. | 394–395 |
[p. 394] Der Stadtrat Zürich berichtete am 5. Mai 1926, daß er mit Beschluß vom 8. Juli 1925 den Quartierplan Nr. 284 des Landes zwischen Mühlebach-, Holbein-, Seefeld- und Falkenstraße nebst den Bau- und Niveaulinien der Othmarstraße, den Fußweg und die verlegte Hufgasse mit dem Quartierplatz und die Aufhebung der hinteren Hufgasse festgesetzt und dies im kantonalen und städtischen Amtsblatte vom 24. [p. 395]
Juli 1925 bekannt gemacht habe. Der Bezirksrat Zürich habe am 11. Februar 1926 zwei Rekurse und am 8. April 1926 eine Beschwerde abgewiesen. Laut beigelegtem Zeugnis der Bezirksratskanzlei vom 28. April 1926 seien gegen den Quartierplan keine Rekurse mehr anhängig.
Die Baudirektion berichtet:
Das amtlich durchgeführte Quartierplanverfahren wurde durch Stadtratsbeschluß vom 28. Dezember 1922 angeordnet. Das Projekt sieht den Ausbau der privaten Othmarstraße von der Seefeldstraße rechtwinklig bis zur Holbeinstraße vor; ferner soll ein Fußweg vom Knie der Othmarstraße bis zur Mühlebachstraße erstellt werden. Die private Hufgasse wird verlegt und im Anschluß an die Othmarstraße auf eine Länge von zirka 60 m ausgebaut und mit einem Kehrplatz versehen. Die Othmarstraße erhält 12 m Baulinienabstand. Der Fußweg zur Mühlebachstraße und die verlegte Hufgasse sollen ebenfalls mit 12 m Baulinienabstand ausgeführt werden. Letzterer wird auf dem Kehrplatz auf 19 m, beziehungsweise 22,8 m erweitert. Der eigentliche Kehrplatz erhält eine Breite von 12 m und eine Länge von 17,8 m. Die Othmarstraße erhält eine Steigung bis 5%, die verlegte Hufgasse nur 0,35%. Der Verkehr aus dem Innern des Gebäudeblockes soll über die Othmarstraße nach den öffentlichen Straßen geleitet werden.
Bemerkungen sind keine zu machen.
Auf Antrag der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Der Quartierplan Nr. 284 zwischen Mühlebach-, Holbein-, Seefeld- und Falkenstraße wird nach der Vorlage des Stadtrates Zürich genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rückgabe eines Plandoppels mit Genehmigungsvermerk und an die Baudirektion.