Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online:

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH MM 3.41 RRB 1927/1669
TitelAufenthaltsverweigerung.
Datum01.09.1927
P.649–650

[p. 649] A. Mit Verfügung vom 20. Juni 1927 verweigerte die Polizeidirektion, Abteilung Fremdenpolizei, den nachgesuchten dauernden Aufenthalt für August Schmid, geboren am 27. August 1923, von Bergheim, Bayern, außereheliches Kind der aus der Schweiz ausgewiesen gewesenen, durch Heirat nachträglich Schweizerin gewordenen Frieda Meier-Schmid, wohnhaft Marmorgasse 10, in Zürich 4. Die Aufenthaltsverweigerung erfolgte aus Gründen der Konsequenz, sowie aus Erwägungen armenpolizeilicher Natur.

B. Mit Eingabe vom 27. Juni 1927 rekurriert Kaspar Meier-Schmid, Marmorgasse 10, in Zürich 4, namens des weggewiesenen Kindes an den Regierungsrat und beantragt, es möchte die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung für dauernd, eventuell vorläufig für ein Jahr erteilt werden. Er habe mit der Heirat der Kindsmutter auch die Verpflichtung übernommen, für den Unterhalt des vorehelichen Kindes aufzukommen. Die in der Wegweisungsverfügung zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, der Knabe könnte der privaten oder öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen, sei grundlos. Die gewaltsame Trennung des Kindes von der Mutter bedeute eine unverständliche Härte, da keine Notwendigkeit für diese Maßnahme bestehe.

C. Die Polizeidirektion läßt sich wie folgt vernehmen:

Die Kindsmutter wurde durch Verfügung der Polizeidirektion vom 4. März 1927 dauernd aus der Schweiz ausgewiesen und zur Mitnahme ihres außerehelichen Kindes August Schmid ins Ausland verpflichtet. Nach der am 9. April 1927 erfolgten Trauung mit dem Schweizerbürger Kaspar Meier, wodurch die Landesverweisung rechtsunwirksam wurde, reiste sie am 10. April 1927 mit dem genannten Knaben wieder in die Schweiz ein. Die Fremdenpolizei verweigerte dem letzteren den nachgesuchten dauernden Aufenthalt aus Gründen der Konsequenz. Die weiteren Bedenken armenpolizeilicher Natur, welche ebenfalls zu dem abschlägigen Entscheid beitrugen, scheinen durch die vorliegende bestimmte Garantieerklärung des gegenwärtig in fester Stellung befindlichen Pflegevaters mehr oder weniger entkräftet zu sein. Dagegen haben die in der Zwischenzeit veranlaßten Erhebungen der Vormundschaftsbehörden ergeben, daß die Belassung des Kindes im Haushalt des Pflegevaters aus andern Gründen nicht als wünschenswert erscheint. Weder die aus einem in sittlicher Hinsicht bedenklichen Milieu stammende Kindsmutter, noch der Pflegevater, dessen bisherige Lebensführung speziell in moralischer Beziehung ebenfalls nicht einwandfrei war, vermögen irgendwelche Gewähr für eine ordentliche Pflege und Erziehung des Kindes zu bieten. Ein Entgegenkommen im Sinne des Rekursbegehrens dürfte somit kaum im Interesse einer günstigen Entwicklung des Kindes liegen.

Es kommt in Betracht:

Die angefochtene Verfügung der Fremdenpolizei stützt sich auf die bundesrätliche Verordnung über die Kontrolle der Ausländer vom 29. November 1921. Die Verweigerung des nachgesuchten dauernden Aufenthaltes entspricht einer konstanten Praxis gegenüber landesfremden außerehelichen Kindern. Im vorliegenden Falle erweist sich die Stellungnahme der Fremdenpolizei umsomehr als gerechtfertigt, als die familiären Verhältnisse keine genügende Gewähr für eine einwandfreie Aufnahme und Erziehung des Kindes zu bieten vermögen. Die gegen die Aufenthaltsverweigerung angehobene Einsprache ist daher in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz und gestützt auf den Bericht der zuständigen Vormundschaftsbehörde als unbegründet abzuweisen. Die Ansetzung einer Ausreisefrist, innert welcher die Eheleute Meier-Schmid die Heimschaffung des Kindes August Schmid durchzuführen haben, fällt in die Kompetenz der Polizeidirektion. [p. 650]

Auf Antrag des Referenten

beschließt der Regierungsrat:

I. Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Kosten, bestehend in Fr. 30 Staats-, sowie in den Ausfertigungs- und Stempelgebühren, werden dem Rekurrenten auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.

III. Mitteilung an: a) Kaspar Meier-Schmid, Marmorgasse 10, in Zürich, b) die Polizeidirektion, c) die kantonale Fremdenpolizei, d) den Polizeivorstand der Stadt Zürich, e) das Zentralkontrollbureau der Stadt Zürich.