Signatur | StAZH MM 3.41 RRB 1927/2161 |
Titel | Namensänderung. |
Datum | 03.11.1927 |
P. | 841 |
[p. 841] A. Namens der Magdalena Schenkel geborenen Mühlemann, in Bönigen, Amt Interlaken, Kanton Bern, ersucht Notar Roh. Schneider, in Interlaken, den Regierungsrat, er möchte ihrem außerehelichen Sohn Ernst Mühlemann, von Zürich und von Brütten, Kanton Zürich, geboren in Bönigen, Zivilstandskreis Interlaken, am 1. Dezember 1920, die Abänderung seines Familiennamens in «Schenkel» gestatten.
Die Mutter, bei der sich der Knabe befinde, sei Inhaberin der elterlichen Gewalt. Ernst sei als «Schenkel» getauft und bis jetzt immer so genannt worden. In den Schulrödeln stehe er ebenfalls als «Schenkel». Die Annahme des richtigen Familiennamens wäre für ihn mit Unannehmlichkeiten verbunden. Seine außereheliche Geburt käme dadurch zum Ausdruck, was aber, wie allgemein üblich, vermieden werden möchte.
B. Der Stadtrat Zürich und der Gemeinderat Brütten wenden in ihren Vernehmlassungen vom 20. und 30. Oktober 1027 gegen die Namensänderung nichts ein.
Der Regierungsrat,
nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern und gestützt auf seine bisherige Praxis, sowie in Anwendung des Artikels 30 des Zivilgesetzbuches,
beschließt:
I. Dem Ernst Mühlemann, geboren 1920. von Zürich und von Brütten, in Bönigen, Kanton Bern, wird die Bewilligung zur Abänderung seines Familiennamens in «Schenkel» erteilt.
II. Die Staatsgebühr von Fr. 15, die Begutachtungsgebühren des Stadtrates Zürich und des Gemeinderates Brütten von je Fr. 5. die Publikationskosten, sowie die Ausfertigungs- und Stempelgebühren sind von der Gesuchstellerin zu bezahlen.
III. Publikation im Amtsblatt (Dispositiv I) und Mitteilung an Notar Rob. Schneider, in Interlaken, zu Handen der Gesuchstellerin. unter Rückschluß des Taufscheines, den Stadtrat Zürich, den Gemeinderat Brütten, die Zivilstandsämter Interlaken, Zürich und Brütten, sowie an die Direktion des Innern.