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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.42 RRB 1928/0600
TitelBaute, § 149.
Datum29.03.1928
P.247

[p. 247] In Sachen der Frau Florence von Muralt, in Zürich, Gesuchstellerin, betreffend Baute, § 149,

hat sich ergeben:

A. Am 16. Februar 1928 ersuchte Frau Florence von Muralt, Plattenstraße 68, in Zürich 7, um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den ungenügenden Gebäudeabstand der projektierten Autogarage mit 2 Boxen auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 647/648 Ecke Platten-/Steinwiesstraße, in Zürich 7. Die Garage möchte in einem Abstand von 6 m statt 7 m vom Gebäude Assek.-Nr. 454 erstellt werden, damit sie stärker im Boden verschwinde, der Garten möglichst wenig verunstaltet werde und die beiden großen Bäume geschont werden könnten.

B. Die Bausektion I des Stadtrates Zürich lehnt es am

22./26. März 1928 ab, das Gesuch zu befürworten. Es handle sich nicht um die Beseitigung äußerst wertvoller Bäume; die Gartenanlage könne sehr wohl den neuen Verhältnissen angepaßt werden. Die Voraussetzungen des § 149 des Baugesetzes, die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung berechtigten, seien somit nicht vorhanden. Der Regierungsrat habe zu wiederholten Malen festgestellt, daß die Erteilung von Ausnahmen da nicht gerechtfertigt sei, wo die Überbauung eines Grundstückes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften möglich sei.

Es kommt in Betracht:

Die Gesuchstellerin möchte zwei Garagen an die Baulinie der Steinwiesstraße stellen, dabei aber den Abstand vom Eckhaus Steinwies-/Plattenstraße möglichst kurz halten, um den Garten vor dem zweiten Wohnhaus Assek.-Nr. 813 möglichst offen zu lassen. Überall da, wo ein gesetzlicher Zustand hergestellt werden kann, ohne daß nach irgend einer Hinsicht wesentliche Nachteile entstehen, hat der Regierungsrat es stets abgelehnt, das Baugesetz außer Kraft zu setzen. Tm vorliegenden Falle besteht aber die Möglichkeit, eine dem Gesetz entsprechende Lösung zu finden, ohne daß Nachteile entstehen. Die Garage kommt nicht merklich mehr aus dem Boden und die beiden Bäume, die in Frage stehen, sind keine wertvollen Exemplare, deren Ersatz nicht möglich wäre. Es ist überhaupt fraglich, ob sie auch bei Verkürzung des Abstandes nicht doch beseitigt werden müßten oder später beseitigt würden. Dem Gesuch kann daher nicht entsprochen werden.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Das Gesuch wird abgewiesen.

II. Die Kosten, bestehend in einer Staatsgebühr von Fr. 15, einer Stadtgebühr von Fr. 15, sowie den Ausfertigungs- und Stempelgebühren, werden von der Gesuchstellerin bezogen.

III. Mitteilung an Frau Florence von Muralt, Plattenstraße 68, in Zürich 7, an die Bausektion I des Stadtrates Zürich und an die Baudirektion.