Signatur | StAZH MM 3.43 RRB 1929/1040 |
Titel | Heimschaffung. |
Datum | 24.05.1929 |
P. | 441 |
[p. 441] Auf Antrag der Direktion des Armenwesens
beschließt der Regierungsrat:
I. Zwingli, Johannes, geboren am 26. Juni 1869, seit 1924 geschieden, kinderlos, Sprachlehrer, von Neßlau, Kanton St. Gallen, wohnhaft Göthestraße 18, Zürich 1, wird gestützt auf Artikel 45, Absatz 3, der Bundesverfassung aus armenrechtlichen Gründen heimgeschafft.
Dem Johannes Zwingli wird die Rückkehr in den Kanton Zürich ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Direktion des Armenwesens unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter im Falle des Ungehorsams (§ 80 des Strafgesetzbuches) untersagt.
II. Mitteilung an die Armenpflege (Bureau für Ledige) der Stadt Zürich, die Direktion des Armenwesens, sowie durch Schreiben an den Regierungsrat des Kantons St. Gallen.