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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.43 RRB 1929/1687
TitelBaulinien und Bauordnung.
Datum01.08.1929
P.692–693

[p. 692] Am 15. Mai 1929 hat der Große Stadtrat Zürich für die Ecke Kornhausstraße/Sihlquai und die Ecke Kornhausstraße/Limmatstraße neue Baulinien beschlossen und gleichzeitig Artikel 3 der Bauordnung vom 31. August 1927 abgeändert. Die Publikation erfolgte am 21. Juni 1929, und es sind gemäß Zeugnis der Bezirksratskanzlei Zürich vom 4. Juli 1929 keine Rekurse eingegangen.

Die Bausektion I des Stadtrates Zürich übermittelte am 19. Juli 1929 (Poststempel 22. Juli 1929) die Vorlage und ersuchte um Genehmigung derselben.

Die Baudirektion berichtet:

1. Der Große Stadtrat Zürich hat am 31. August 1927 die Bau- und Niveaulinien für den Bebauungsplan im Bereich der Kornhausbrücke und eine Bauordnung für den Limmatplatz und die Bauten an der Rampe der Kornhausbrücke zwischen Limmatplatz und Sihlquai festgesetzt. Mit Regierungsratsbeschluß Nr. 1789 vom 20. September 1928 wurde nur die Baulinienvorlage genehmigt, dagegen die Bauordnung nicht, weil sie der Vorlage nicht beigegeben war.

2. Baulinien. Zwischen Limmatplatz und Sihlquai beträgt der Baulinienabstand der Kornhausstraße durchgehend 25 m. Am Sihlquai ist zur Verbindung der Trottoire der Kornhausstraße mit dem Sihlquai auf beiden Seiten der Brücke je eine Fußgängertreppe in der Breite der Vorgartenstreifen vorgesehen. Die Aufstellung der Bauprojekte für das Gelände westlich der Kornhausstraße hat die Wünschbarkeit ergeben, die beiden erwähnten Treppen zum Schutz vor Wind und Regen in die Eckbauten hinein zu legen und den darüber liegenden Raum für Hochbauten zu benützen. Nach der Ansicht des Stadtrates ergibt sich auch ein architektonisch wirkungsvoller Abschluß der Brücke. Aus diesen Erwägungen sollen die beiderseitigen Baulinien auf die Länge der Treppen und zwar 15,2 m auf der Westseite und 16,24 in auf der Ostseite je um 3 m verengert werden.

Im weiteren hat sich für die Verbesserung der Verkehrssicherheit eine Zurücklegung der beiden Baulinien der Kornhausstraße am Limmatplatz auf 14 m Tiefe und je 8 m Breite als notwendig erwiesen. Bemerkungen zu den Abänderungen der Baulinien sind nicht zu machen.

3. Bauordnung. Der Große Stadtrat Zürich hat am 31. August 1927 den Beschluß gefaßt, daß in Artikel 4, lit. a, der Vorschriften für die offene Bebauung das Wort: «Kornhausstraße» zu streichen sei. Am 15. Mai 1929 hat der Große Stadtrat Zürich folgende Änderung des Artikels 3 der am 31. August 1927 erlassenen besonderen Bauordnung für den Limmatplatz und die Bauten an der nördlichen Rampe der Kornhausbrücke festgesetzt:

«Die Dachgesimshöhe der Gebäude an der Rampe soll, am Limmatplatz gemessen, durchlaufend 20 m betragen.

Die Gebäude mit 20 m Dachgesimshöhe sollen am Limmatplatz beiderseits der Kornhausstraße 14 m (für das oberste Stockwerk 14,4 m) Breite erhalten.

Die Eckbauten am Sihlquai sollen längs des letzteren eine Breite von 21 m, im obersten Stockwerk von 21,40 m und auf der oberen Seite der Brücke eine Tiefe von 16,24 in, auf der unteren Seite eine solche von 15,2 m vom Sihlquai erhalten; ihre Dachgesimshöhe soll, am Sihlquai gemessen, auf die genannten Tiefen 23 m betragen.»

Auch gegen diese ebenfalls am 21. Juni 1929 publizierte Abänderung sind keine Rekurse eingegangen. Die Änderung der Bauordnung wurde vorgenommen, um die Brückenrampe in architektonischer Hinsicht bestmöglich zur Wirkung zu bringen.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Nach der Vorlage des Stadtrates Zürich werden die am 15. Mai 1929 beschlossenen Abänderungen genehmigt wie folgt:

1. Der Baulinien der Kornhausbrücke, nämlich:

a) Baulinienecke Kornhausstraße/Sihlquai:

Vorschieben um 3 m auf der flußabwärts liegenden Seite der Kornhausstraße auf eine Länge von 15,2 m und auf der flußabwärts liegenden Seite auf eine Länge von 16,24 m; [p. 693]

b) Baulinienecke Kornhaus-/Limmatstraße:

Zurücklegung der nordöstlichen Baulinie der Limmatstraße zu beiden Seiten der Kornhausstraße um 8 m auf eine Länge von 14 m;

2. des Artikels 3 der am 31. August 1927 vom Großen Stadtrat erlassenen besonderen Bauordnung für den Limmatplatz und die Bauten an der nördlichen Rampe der Kornhausbrücke, jetzt lautend:

«Die Dachgesimshöhe der Gebäude an der Rampe soll, am Limmatplatz gemessen, durchlaufend 20 m betragen.

Die Gebäude mit 20 m Dachgesimshöhe sollen am Limmatplatz beiderseits der Kornhausstraße 14 m (für das oberste Stockwerk 14,4 m) Breite erhalten.

Die Eckbauten am Sihlquai sollen längs des letzteren eine Breite von 21 m, im obersten Stockwerk von 21,40 m und auf der oberen Seite der Brücke eine Tiefe von 16,24 m, auf der unteren Seite eine solche von 15,2 m vom Sihlquai erhalten; ihre Dachgesimshöhe soll, am Sihlquai gemessen, auf die genannten Tiefen 23 m betragen.»

II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rückgabe des Plandoppels Nr. 75,514 und eines Exemplares der Bauordnung mit Plan Nr. 76,241, sämtliche mit Genehmigungsvermerk und an die Baudirektion mit den Akten (Pläne Nrn. 75,516 und 76,242.).