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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.44 RRB 1930/1080
TitelStraßen.
Datum16.05.1930
P.404–405

[p. 404] Mit Eingabe vom 30. Januar 1930 übermittelt der Gemeinderat Uster die Pläne

1. für die Verlängerung der bestehenden Kanalisation beim S. B. B.-Übergang an der Straße I. Klasse Uster-Illnau und [p. 405] 2. für eine neue Kanalisationsleitung in der Straße II. Klasse Niederuster-Sonnenberg vom Werkkanal Lenzlinger an bis gegen den Sonnenberg, und ersucht um

a) die Genehmigung der Vorlagen;

b) die Bewilligung für die Benützung des öffentlichen Strassengebietes;

c) Bewilligung für das Einleiten in den Gewerbekanal;

d) die Zusicherung eines Staatsbeitrages.

Die Baudirektion berichtet:

Diese beiden Kanalisationsprojekte werden durch die bauliche Entwicklung in der betreffenden Umgebung bedingt; beim Bahnübergang unterhalb des Bahnhofes ist eine Wohnkolonie entstanden und auch an der Straße II. Klasse nach dem Sonnenberg ist in jüngerer Zeit eine ganze Anzahl neuer Wohnhäuser erstellt worden. In letzterem Falle handelt es sich um eine ganz neue, selbständige Leitung, an der Straße I. Klasse nach Illnau jedoch nur um eine zirka 88 m lange Verlängerung einer bestehenden Anlage. Beide Projekte können genehmigt werden.

Ebenso kann auch die Bewilligung zur Benützung des Straßengebietes unter den üblichen Bedingungen erteilt werden.

Für das Einleiten des Abwassers in den Kanal beziehungsweise in den Aabach ist die Bewilligung von der Baudirektion am 28. April 1930 erteilt worden.

Was die Zusicherung eines Staatsbeitrages anbetrifft, so beträgt dieser bei Straße I. und II. Klasse 20% der Nettokosten für die Hauptleitungen. Der Beitrag wird festgesetzt auf Grund der eingereichten Abrechnung und nach Abzug der wirklich bezogenen oder gemäß § 38 des B. G. bezugsberechtigten Anstößerbeiträge.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Die vom Gemeinderat Uster eingereichten Kanalisationsprojekte in der Winterthurerstraße und in der Straße

II. Klasse Niederuster-Sonnenberg werden genehmigt.

II. Der Gemeinde Uster wird gemäß § 41 des Straßengesetzes auf das Gesuch des Gemeinderates vom 30. Januar 1930, jedoch unbeschadet allfälliger Einsprachen Dritter, welche von sich aus zu erledigen sind, und unter Vorbehalt der Bestimmungen der Verordnung betreffend die Leitungen jeder Art (Beilage 2) bewilligt, gemäß eingereichten Plänen folgende Leitungen in Staatsstraßen zu verlegen:

1. In die Straße I. Klasse Uster-Illnau (Winterthurerstraße) als Verlängerung der bestehenden Kanalisation beim Bahnübergang 60 cm weite Zementröhren auf 88 m Länge.

2. In die Straße II. Klasse Nr. 27 Niederuster-Sonnenberg 45 cm Zementröhren auf rund 200 m Länge und 30 cm Zement röhren auf rund 218 m Länge.

III. Für das Einleiten des Abwassers in den Gewerbekanal und damit auch in den Aabach als öffentliches Gewässer gilt die von der Baudirektion erteilte Bewilligung vom 28. April 1930.

IV. An die der Gemeinde entstehenden Kosten werden ihr auf Grund von § 13 des Straßengesetzes und im Sinne der §§ 19 und 21 der Verordnung betreffend die Erteilung von Staatsbeiträgen an Bau und Unterhalt von Straßen vom 16. April 1896 folgende Staatsbeiträge zugesichert:

20% an die Nettokosten der im Straßengebiet liegenden Hauptleitungen;

10% an die Nettokosten der außerhalb Straßengebiet liegenden Ableitungen.

Die Baudirektion wird ermächtigt, diese Staatsbeiträge zur Auszahlung gelangen zu lassen auf Grund der definitiven Festsetzung an Hand der eingereichten Bauabrechnung und nach Maßgabe der vorhandenen Kredite.

V. Mitteilung an den Gemeinderat Uster und an die Baudirektion.