
| Signatur | StAZH MM 3.44 RRB 1930/1820 |
| Titel | Sparkassen. |
| Datum | 21.08.1930 |
| P. | 679 |
[p. 679] Die Primarschulgemeinde Oerlikon betreibt gemäß Reglement vom 19. Dezember 1919 in Oerlikon eine Schulsparkasse. Durch eine neue Gemeindeordnung wurde diese Primarschulgemeinde am 15. September 1926 mit der politischen Gemeinde Oerlikon vereinigt. Die Primarschulpflege Oerlikon hat nun ein neues Reglement für die Schulsparkasse ausgearbeitet, das sowohl den veränderten Verhältnissen in Bezug auf die Haftung gegenüber den Einlegern Rechnung trägt, als auch einige im Laufe der Zeit nötig gewordene Änderungen vorsieht. Dieses am 7. März 1930 von der Primarschulpflege beschlossene Reglement wurde am 27. Mai 1930 vom Großen Gemeinderat Oerlikon genehmigt. Mit Schreiben vom 24. Juli 1930 wird nunmehr die regierungsrätliche Genehmigung gemäß § 5, Absatz 1, des Sparkassengesetzes nachgesucht.
Durch das neue Reglement wird die Haftung für die Einlagen der Sparer von der ehemaligen Primarschulgemeinde auf die politische Gemeinde übertragen. Die Verwaltung der Schulsparkasse bleibt nach wie vor Sache der Primarschulpflege. Sie wählt den Verwalter; auch ist ihr alljährlich über den Rechnungsabschluß zu berichten. Infolge der Haftungsübertragung gehen die Kontrolle und Abnahme der Jahr[e]srechnung der Schulsparkasse auf den Großen Gemeinderat Oerlikon und dessen Organe über. Immerhin ist für die Kontrolle der Kasse und der Rechnungen der Schulsparkasse ein Mitglied der Primarschulpflege beizuziehen.
Der Zinsfuß für die Spareinlagen war bisher gleich dem jenigen der Zürcher Kantonalbank festgesetzt. Gemäß Ziffer 4 des neuen Reglements wird der Sparkassenzins in Zukunft von der Primarschulpflege festgesetzt. Der von der Zürcher Kantonalbank für Spareinlagen gewährte Zinssatz darf jedoch nicht unterschritten werden. Pro 1930 wurde der Zinssatz für die Spareinlagen bereits von 4 auf 4 1/4% erhöht. Der Stand der Kasse gestattet die hieraus entstehende Mehrbelastung.
Das neue Reglement der Schulsparkasse Oerlikon kann genehmigt werden.
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Das Reglement der Schulsparkasse Oerlikon vom 7. März 1930 wird gemäß § 5, Absatz 1, des Gesetzes betreffend die staatliche Beaufsichtigung der Sparkassen vom 14. Dezember 1913 genehmigt.
II. Mitteilung an die Primarschulpflege Oerlikon, an die Sparkassenkontrolle und an die Volkswirtschaftsdirektion.