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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.44 RRB 1930/1908
TitelBaulinien.
Datum04.09.1930
P.711

[p. 711] Die Baudirektion berichtet:

A. Mit Beschluß vom 11. Oktober 1928 genehmigte der Regierungsrat die Bau- und Niveaulinien einer Anzahl Straßen im Quartier Zürich-Leimbach, stellte dagegen die Behandlung der Vorlage über die Bau- und Niveaulinien der projektierten Promenadenstraße zwischen der Ütliberg- und Leimbachstraße zurück, weil die Promenadenstraße das zürcherische Waffenplatzgebiet durchzieht.

B. Mit Eingaben vom 28. Dezember 1928 und 22. März 1929 ersuchte die Bauverwaltung I der Stadt Zürich um baldige Genehmigung auch der Bau- und Niveaulinien der Promenadenstraße. Es gehe nicht an, das Genehmigungsverfahren mit Tatsachen und Interessen zu vermengen, die mit dem Bebauungsplan nichts zu tun hätten. Durch die Nichtgenehmigung werde die bauliche Verwertung des außerordentlich günstig gelegenen Landes verhindert.

C. Nach Rücksprache mit der Militärdirektion teilte die Baudirektion der Gesuchstellerin mit, daß mit Rücksicht auf den Waffenplatz mindestens das Teilstück Höcklerweg-Ütlibergstraße von der Genehmigung ausgeschlossen werden müsse. Zugleich wurde um Bericht darüber ersucht, ob nach Ansicht der Gesuchstellerin eine nicht durchgehende Promenadenstraße ihren Zweck noch erfülle oder ob es nicht tunlicher wäre, ein neues Projekt auszuarbeiten. Die am 11. April 1930 eingetroffene Antwort lautete dahin, der von der Baudirektion eingenommene Standpunkt sei falsch. Sollte der Regierungsrat die Genehmigung der Bau- und Niveaulinien verweigern - für welchen Fall ausdrücklich weitere Schritte vorbehalten würden -, so sei eventuell wenigstens für das Teilstück Leimbachstraße-Höcklerweg die Vorlage zu genehmigen.

D. Die Militärdirektion ihrerseits setzte sich mit dem eidg. Militärdepartement in Verbindung. Dieses erklärte, es müßte gestützt auf Artikel 3 des Waffenplatzvertrages die Zustimmung zur Ausführung der Straße auf alle Fälle verweigern.

Es kommt in Betracht:

1. In erster Linie sei darauf verwiesen, daß der Regierungsrat unmöglich ein Straßenprojekt genehmigen kann, wenn es den öffentlichen Interessen entgegensteht. Die im Baugesetz vorgesehene Genehmigung der Bau- und Niveaulinien würde sonst zur bloßen Formsache und ihr Zweck, nicht nur private und kommunale, sondern auch kantonale oder eidgenössische öffentliche Interessen zu wahren, vollständig illusorisch. Es kann keine Rede davon sein, daß mangels eines Rekurses der kantonalen Organe heute der Regierungsrat auf die öffentlichen Interessen des Bundes keine Rücksicht mehr nehmen dürfe, ganz abgesehen davon, daß zu einem solchen Rekurs weiteher die städtischen Behörden legitimiert gewesen wären, da das fragliche Waffenplatzgebiet Eigentum der Stadt Zürich ist.

2. Wie bereits unter D ausgeführt, kann bei der heutigen Situation eine Ausführung der Promenadenstraße in ihrer ganzen geplanten Länge nicht in Frage kommen. Die Stellungnahme des eidg. Militärdepartementes ist eindeutig und wird zutreffend damit begründet, daß gerade auf dem Gebiet der projektierten Straße in jeder Inf.-Rekrutenschule jeweils die Scheiben für die Gruppen- und Zugsgefechtsschießen der Füsilier- und Maschinengewehreinheiten aufgestellt würden. Nur so könnten die Rekrutenschulen des Waffenplatzes Zürich ihre Gefechtsschießen erledigen. Die Erstellung der Promenadenstraße würde dieses Schießen verunmöglichen und damit den Waffenplatz Zürich wertlos machen.

Unter diesen Umständen hat es keinen Sinn, für das über das Waffenplatzgebiet führende Teilstück der Promenadenstraße Bau- und Niveaulinien zu genehmigen, umsoweniger, als aus einer solchen Genehmigung dann womöglich auf Zustimmung der kantonalen Regierung zur Ausführung des Projektes geschlossen werden könnte.

3. Soweit die Straße nicht auf Waffenplatzgebiet zu liegen kommt (Teilstück Leimbachstraße-Höcklerweg), kann auf die Ausführungen der Baudirektion zum Beschluß des Regierungsrates Nr. 1960 vom 11. Oktober 1928 verwiesen werden.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Die vom Großen Stadtrat Zürich am 7. Juli 1926 festgesetzten Bau- und Niveaulinien der projektierten Promenadenstraße (Bebauungsplan Leimbach) werden für das Teilstück Leimbachstraße-Höcklerweg genehmigt (Plan Nr. C, 65227). Für die Fortsetzung vom Höcklerweg bis Ütlibergstraße wird die Genehmigung verweigert.

II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich, an die Militärdirektion für sich und zu Handen des eidg. Militärdepartementes, sowie an die Baudirektion.