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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.44 RRB 1930/2210
TitelElementarschäden.
Datum17.10.1930
P.826–827

[p. 826] Die Hochwasser und Gewitterstürme des vergangenen Sommers haben nicht nur Kulturschaden angerichtet, sondern auch erheblichen Gebäudeschaden, so im Wehntal am 13. Juni, in den Gemeinden Wald am 2. Juli und in Altstetten am 20. Juli. Die Betroffenen reichten durch ihre Gemeinderäte oder persönlich Unterstützungsgesuche ein.

Die Sachverständigen der Brandassekuranz haben jeweilen den Schaden festgestellt. Es werden 80% des anrechenbaren Schadens vergütet.

1. Wehntal. Ass.-Nr. Anrechenbarer Schaden
Fr.
Oberweningen 5 150
20 a/b 250
37 300
38/9 150
40 150
42 360
55 300
66 80
71 80
75 100
105 400
150 300
Schöfflisdorf 91 150
98 150
Schleinikon 12 300
16 150
17 200
Niederweningen 2 600
4 150
5 250
77 150
91 150
151 150
178 200
179, 113 4,000
2. Wald 139 350
1551 150
1594/6, 1598 2,330
1600/2 700
1637 470
1648 50
1649 520
3. Altstetten 57 1,250

Mit diesen Fällen ist sodann ein Schaden, der erst allmählich zu Tage trat, zu erledigen. Mit Eingaben vom 10. März und 18. August 1930 stellt Otto Schweizer, in Feuerthalen, das Gesuch um einen Beitrag an die Wiederherstellungskosten seines Hauses Ass.-Nr. 289, das durch das Rheinhochwasser von 1927 arg gelitten habe. Er weist Rechnungen im Betrage von Fr. 2,043.15 vor.

Durch das Hochwasser des Rheines im Jahre 1927 haben die Keller der Häuser an der untern Rheingasse in Feuerthalen Schaden gelitten. Der Regierungsrat hat den Hauseigentümern Unterstützungen im Betrage von Fr. 4,350 zugesprochen (Protokoll 1927, Nr. 2558). Erst anfangs 1929 zeigte sich, daß auch das Gebäude Nr. 289, das in die damalige Unterstützungsaktion nicht einbezogen wurde, durch das Rheinhochwasser erheblich beschädigt wurde. Es ist billig, dem Eigentümer an die Baukosten etwas zu geben, damit auch er einigermaßen unterstützt wird. Da das Gebäude aber noch näher am Rheine liegt als diejenigen der Unterstützungsaktion von 1927, ist es richtig, den Hauseigentümer den größten Teil des Schadens tragen zu lassen. Dieser Beitrag beträgt nur 30% = Fr. 613.

Der Regierungsrat,

nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern,

beschließt:

I. Nachstehend bezeichneten Gebäudeeigentümern werden gemäß § 69, Absatz 2, des Brandassekuranzgesetzes Unterstützungen im Gesamtbetrage von Fr. 12,645 aus der Brandassekuranzkasse bewilligt, nämlich: [p. 827]

Ass.-Nr. Fr. Fr.
1. Louis Hurler, in Oberweningen 5 120
0 Gebrüder Scherrer, in Oberweningen 20 a/b 200
3. Alois Meier, in Oberweningen 37 240
4. Gottl. Meier’s Erben, in Oberweningen 38/39 120
5. Rosa Stierlrs Erben, in Oberweningen 40 120

6. Heinrich Zöbeli, in Oberweningen 42 288
7. Joh. Vögtlin, in Oberweningen 55 240
8. Ernst Surber, Präsident, in Oberweningen 66 64

9. Jakob Merki, in Oberweningen 71 64

10. Jakob Dutt weder, in Oberweningen 75 80

11. Hermann Fehr. in Oberweningen 105 320
12. Jb. Müller-Albrecht, in Oberweningen 150 240 2,096
13. Joh. Hirt, in Schöfflisdorf 91 120
14. Landwirtschaftl. Konsumverein, in Schöfflisdorf 98 120 240

15. Joh. Bucher’s Erben, in Schleinikon 12 240

16. Beat Romann, in Schleinikon 16 120

17. Wilhelmine Huser, in Schleinikon 17 160 520

18. Alb. Hug, z. Mühle, in Niederweningen 2 480
19. Joh. Schmid, in Niederweningen 4 120

20. Rudolf Kleisli, in Niederweningen 5 200

21. Primarschulgemeinde in Niederweningen 77 120

22. Sekundarschulgemeinde, in Niederweningen 91 120
23. Ed. Schmid, z. Mühle, in Niederweningen 151 120

24. Heinrich Albrecht, in Niederweningen 178 160

25. Bucher-Gujer, in Niederweningen 179, 113 3,200 4,520

26. Albert Mächler, in Wald 139 280

27. Frau Pli. Färber-Kleiner, in Wald 1551 120
28. Oberholzer & Co., in Wald 1594/6 1598 1,864
29. H. u. E. Honegger & Co., in Wald 1600/2 560

30. Albert Halbheer, in Wald 1637 376
31. Fritz Krebs, in Wald 1648 40
32. Joh. Angster’s Erben, in Wald 1649 416 3,656
33. Hs. Zimmermann-Herzog, in Altstetten 57 1,000
34. Otto Schweizer, in Feuerthalen 289 613

II. Diejenigen Empfänger, welche die Wiederherstellungsarbeiten noch nicht beendet haben, übernehmen die Verpflichtung, dies innert Jahresfrist zu tun, ansonst die Beträge an die Brandassekuranz zurückzuzahlen sind.

III. Mitteilung an die Direktion des Innern, Abteilung Brandassekuranz, zur Kenntnisgabe an die Bewerber und die Gemeinderäte, Auszahlung der Beträge, sowie Rückgabe der Belege.