Signatur | StAZH MM 3.44 RRB 1930/2250 |
Titel | Baulinien. |
Datum | 17.10.1930 |
P. | 850–851 |
[p. 850] Der Gemeinderat Witikon sandte am 18. September 1930 die Bau- und Niveaulinienpläne der Witikonerstraße ein. Deren Genehmigung durch die Gemeindeversammlung stehe nach Erledigung eines privaten Rekurses durch den Bezirksrat Zürich unmittelbar bevor.
Die Baudirektion berichtet:
1. Die Gemeinde Witikon hat das Baugesetz am 1. Dezember 1929 in vollem Umfange eingeführt (Regierungsratsbeschluß Nr. 119 vom 16. Januar 1930). Als dringlichste Auf gabe, welche sich durch diese Beschlüsse ergab, erschien die Festsetzung der Bau- und Niveaulinien der Witikonerstraße (I. Klasse, Nr. 1) von der Stadtgrenze aufwärts durch das Dorf bis zum nordöstlichen Dorfende. Die Ausarbeitung der Vorlagen erfolgte im Auftrag des Gemeinderates durch das Tiefbauamt der Stadt Zürich, welches gegenwärtig auch die Ausbaupläne für die Witikonerstraße und Kanalisation anfertigt. Die Stadt Zürich beabsichtigt, im kommenden Frühjahr nach Witikon einen Autobusverkehr einzurichten, der bereits Gegenstand des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1569 vom 17. Juli 1930 war. Der Kanton konnte sich mit der Einführung dieser Verbesserung des Verkehrs erst auf den Zeitpunkt hin einverstanden erklären, wenn die Straße auf die nötige Breite von 6 m Fahrbahn ausgebaut sein wird. Im jetzigen Zustand müßte ein regelmäßiger Autobusverkehr auf der schmalen Straße zu Unzukömmlichkeiten führen.
2. Voraussetzung zum Ausbau der Straße bildet die Festsetzung der Baulinien des zukünftigen Straßenzuges, der wegen seiner späteren Verwendung als Tramstraße mit doppelten Geleisen heute schon so projektiert werden muß, daß der Vollausbau von Fahrbahn und Trottoiren nach Bedarf sicher gestellt bleibt.
Die Baulinien erhalten von der Stadtgrenze bis zur Waserstraße 17,5 m Abstand, welches Maß auch auf städtischem Gebiet Gültigkeit hat. Diese Bau- und Niveaulinien sind vom Regierungsrat bereits genehmigt (24. August 1907). Bei der Waserstraße wird in absehbarer Zeit eine Hangstraße von Südosten her einmünden, welche zur Aufnahme der Straßenbahn gebaut werden soll. Deshalb erweitert sich von hier an der Abstand der Baulinien auf 26 m, welcher Zwischenraum bis ans östliche Dorfende durchgeführt wird. Speziell im Dorfinnern werden durch die stark zurückgelegten Baulinien eine Reihe von Häusern, auch solche aus jüngerer Erstellungszeit, stark angeschnitten. Der Abstand von 26 m ist auf einen Straßenbau eingestellt, für den sich auf eine lange Reihe von Jahren hinaus kaum das Bedürfnis einstellen wird. Dem auf Veranlassung der Stadt Zürich zwecks Einführung des Autobusbetriebes zur Durchführung gelangenden einstweiligen Ausbau der Straße von der Stadtgrenze bis zum Dorfeingang soll eine Fahrbahnbreite von 6 m mit talseitigem Trottoir von 2,5 m zu Grunde gelegt werden. Dieses Ausbauprofil kann zu gegebener Zeit auch innerhalb des bewohnten Dorfgebietes durchgeführt werden, ohne daß bei Pfarr- und Schulhaus, die beide stark über die Baulinie hinaustreten, Abbrüche zu gewärtigen wären. Für Fahrbahn und Trottoir besteht genügend Zwischenraum, weil auf diese beiden Häuser bei der Trassierung der Baulinien besonders geachtet wurde.
3. Der beim Bezirksrat Zürich eingereichte Rekurs wurde, wie einem Protokollauszug des Bezirksrates Zürich vom 2. Oktober 1930 zu entnehmen ist, durch Rückzug erledigt und abgeschrieben. Weitere Rekurse sind nicht pendent, wie einem Zeugnis der Bezirksratskanzlei Zürich vom 9. Oktober 1930 zu entnehmen ist.
Der Gemeinderat Witikon bestätigte durch Zuschrift vom 12. Oktober 1930, daß eine Gemeindeversammlung vom 8. Oktober 1930 die Vorlage ebenfalls genehmigt habe. Es ist beigefügt, daß für den Landerwerb zur Straßenverbreiterung das Expropriationsrecht in Anspruch genommen werden müsse.
4. Die Niveaulinie der Straße schließt an die auf Gebiet der Stadt Zürich festgesetzten Koten für die Straßenprojekte an. Es wurde auf eine Ausgleichung des Straßenniveaus Wert gelegt, was um so nötiger ist, als die Steigung oberhalb der Stadtgrenze nicht unter 7,75% reduziert werden konnte. Für einen Straßenbahnbetrieb bildet dieser Gradient nahezu die obere Grenze. Im übrigen wird die Steigung nicht wesentlich größer, als sie heute schon ist.
5. Die Vorlage kann zur Genehmigung empfohlen werden. Sie bildet für alle weiteren Planierungen für die Verbesserung der Zufahrtsverhältnisse zwischen der Stadtgrenze Zürich und Witikon die Grundlage.
Auf Antrag der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Nach der Vorlage des Gemeinderates Witikon wird die Festsetzung der Bau- und Niveaulinien von der Stadtgrenze Zürich in der Witikoner- und Waserstraße bis zum Ostausgang des Dorfes, einschließlich der Liegenschaften Ruegg und Greil, [p. 851] nach den Plänen T. A. Z. Nrn. 80957/58 und 80964/65 genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Witikon unter Rückgabe eines Planexemplars mit Genehmigungsvermerk, an den Stadtrat Zürich und an die Baudirektion.