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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.44 RRB 1930/2253
TitelWasserrecht.
Datum17.10.1930
P.851–852

[p. 851] Die Baudirektion berichtet:

1. Auf Grund eines Kreisschreibens des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 17. September 1928 über die Anlegung von Wasserrechtsverzeichnissen sind vorderhand die Wasserrechte mit einer Nettoleistung von über 100 PS zu bereinigen. Von dieser Vorschrift wird am sogenannten «Rikonermühlekanal», in Rikon, das Wasserwerk der A.-G. Spinnerei und Zwirnerei Schöntal (Wasserrecht Nr. 98, Bezirk Winterthur) betroffen. Ein Sammelweiher und drei weitere Wasserkraftanlagen oberhalb dieses Werkes (Wasserrechte Nrn. 104, 95, 96 und 97) weisen dagegen geringere Nettoleistungen auf. Die Konzessionsbereinigung muß alle fünf Anlagen um fassen, weil sie, am gleichen Kanal liegend, im Betrieb voneinander abhängig sind.

2. Die drittoberste Anlage am «Rikonermühlekanal», die hier im nachfolgenden behandelt wird (Wasserrecht Nr. 96, Bezirk Winterthur), der Gebrüder Weilenmann, Aktiengesellschaft, in Veltheim-Winterthur, war ursprünglich ehehaft (Rikonermühle). Das Wasserrechtsverzeichnis enthält über dieses Wasserrecht zirka 18 eingetragene Regierungsratsbeschlüsse und Direktionsverfügungen. Einige davon hatten nur vorübergehende Bedeutung; die übrigen sind durch die neue Verleihung zu ersetzen. Im Zusammenhang mit der Bereinigung wurde die Wasserkraftanlage in ihrer Höhenlage vermessen und ein dem Bestand entsprechender Situationsplan angefertigt. In der neuen Maßfestsetzung sind im Prinzip die bisher festgesetzten und noch gültigen Höhenkoten (aber umgerechnet auf den neuen eidg. Horizont) beizubehalten.

Am Wasserzins wird in der Wasserrechtsbereinigung vorderhand nichts geändert. Es sind hiezu noch besondere Untersuchungen erforderlich über die Wasserführung der benützten Gewässer.

Eine umfassende Wasserrechtsurkunde besteht für diese Anlage noch nicht. Da das Wasserrecht nach den vorhandenen Akten als genügend abgeklärt erscheint, kann die Urkunde ohne öffentliche Bekanntmachung ausgestellt werden.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Gebrüder Weilenmann, Aktiengesellschaft, in Veltheim-Winterthur, als Inhaber eines Wasserrechtes für eine Wasserkraftanlage an der Töß, in Rikon, Gemeinde Zell, zum Betriebe einer Teigwarenfabrik wird in Anwendung von § 34 des Wasserbaugesetzes und in Ersatz der früheren Bewilligungen das Recht verliehen, gemäß nachstehend bezeichnetem Plan das mit der bestehenden Werkanlage nutzbare, durch den Ablaufkanal des Wasserwerkes von Wasserrecht Nr. 95, Bezirk Winterthur, zufließende Töß- und Tobelbachwasser 10 m oberhalb der Kanalüberbrückung der Straße Rikon-Neschwil in einen Kanal aufzunehmen, auf die Turbinenanlage in der an dieser Straße befindlichen Teigwarenfabrik zu leiten und von dieser in einem Ablaufkanal zirka 140 m unterhalb der Turbinenanlage in den Zulaufkanal der folgenden Wasserkraftanlage (Wasserrecht Nr. 97) abzugeben (Wasserrecht Nr. 96, Bezirk Winterthur).

Maßgebender Plan:

Situationsplan 1: 1000 vom 21. Juni 1930.

Für diese Verleihung gelten folgende Bedingungen:

a) Die allgemeinen Konzessionsbedingungen für Wasserrechte ohne Ziffer 3a.

b) Besondere Bedingungen:

1. Die Leerlaufschleuse beim Turbinenhaus soll jedesmal geöffnet werden, wenn die Turbine innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit (§ 25 des Wasserbaugesetzes) abgestellt werden muß.

2. Die wirksame Länge des Kanalüberfalles soll 20 m betragen.

3. Die Beliehenen haben ihre Kanalanlagen, beginnend zirka 10 m oberhalb der Kanalbrücke der Straße Rikon-Neschwil, welcher Ort zusammenfällt mit der Grundstücksgrenze der Spinnerei Rikon (Wasserrecht Nr. 95), und endigend zirka 170 m unterhalb dieser Kanalbrücke, deren Ort zusammenfällt mit der Grundstücksgrenze gegen den untern Werkeigentümer (Wasserrecht Nr. 97), in ihren Kosten zu unterhalten.

4. Bei Reinigungs-, Bau- und Unterhaltsarbeiten an den Werkanlagen haben die Beliehenen auf die Interessen der oberhalb und unterhalb liegenden Werke (Wasserrechte Nrn. 104, 95, 97 und 98) billige Rücksicht zu nehmen.

5. Die Beliehenen sind verpflichtet, das von den obern Wasserwerken, Wasserrechte Nrn. 104 und 95, durch deren Ablaufkanal abgegebene Wasser in ihre Werkanlage aufzunehmen, soweit es die zulässige Aufnahmefähigkeit derselben nicht überschreitet und nicht allfällige Störungen im Betriebe die Wasseraufnahme verunmöglichen.

6. Die Beliehenen sind verpflichtet, das vom obern Wasserwerk (Wasserrecht Nr. 95) zugeleitete Wasser durch ihren Ablaufkanal in den Zulaufkanal des folgenden Wasserwerkes (Wasserrecht Nr. 97) abzugeben, unter Vorbehalt allfälliger Störungen im Betriebe ihres Werkes, die eine Wasserabgabe verunmöglichen.

Eine allfällig notwendig werdende Schmälerung oder Unterbrechung in der Aufnahme und Abgabe des Wassers in- [p. 852] folge von Reinigungs-, Bau- und Unterhaltsarbeiten ist den Inhabern der ober- und unterhalb liegenden Wasserwerke (Wasserrechte Nrn. 104, 95, 97 und 98) rechtzeitig anzuzeigen. Sie ist auf das Notwendigste zu beschränken.

7. Muß bei unerläßlichen Unterhalts- oder Reinigungsarbeiten der beiden obern Werkanlagen (Wasserrechte Nrn. 104 und 95), sowie der nächst untern Werkanlage (Wasserrecht Nr. 97) die Wasserabgabe resp. Wasserabnahme durch diese Werke oder eines derselben vorübergehend eingeschränkt oder unterbrochen werden, so haben die Beliehenen keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, die Arbeiten werden unnötig verzögert.

II. Die Maße der Hauptbestandteile der Wasserkraftanlage werden wie folgt festgesetzt:

Höhenfixpunkte m über Meer

Repère Pierre du Niton Genf 373.6

A. Eiserner Bolzen (Oberkant) an der Teigwarenfabrik der Beliehenen, Kanalseite, 0,6 m von der obern Hausecke, 0.2 m über Boden 513,335
B. Eiserner Bolzen (Oberkant) in der linken Ufermauer des Turbinenablaufkanales der Beliehenen zwischen der Kanalbrücke und der untern Flucht der Teigwarenfabrik liegend 511,735
C. Unterkant des zirka 105 m unterhalb der Straße Rikon-Neschwil quer über den Kanal gespannten Eisenstabes als Kote für die Gefällsgrenze zwischen den Wasserrechten Nrn. 96 und 97 510,67

Wasserkraftanlage:
a) Kanalüberfall rechts der Teigwarenfabrik, Länge 20 m, Überfallkrone 512,89

b) Leerlaufschleuse zwischen Turbine und Kanalüberfall:
Lichtweite 1,00 in. Grundschwelle 512,21

Oberkante der geschlossenen Schleuse 512,89

c) Einlaufschleuse zur Turbine, Lichtweite 3,00 m, Schwelle vor dem Rechen 512,14
d) Wasserspiegel im Ablaufkanal bei dem unter lit. C beschriebenen Fixpunkt, untere Werkgefällsgrenze für den Wasserzins 510,67

III. Unter Zugrundelegung eines Wasserzuflusses von 1300 l/sek. und eines Bruttogefälles von 2,22 in, sowie einer zinsfreien «ehehaften» Wasserkraft von 20 PS (756 l/sek. X 2,0 in) wird für dieses Wasserrecht der jährliche Wasserzins vorläufig wie bisher auf Fr. 111 (38.5 - 20 = 18.5 BPS à Fr. 6) festgesetzt.

Dieser Zins ist fällig je auf den 31. Dezember, zum ersten Mal gemäß dieser Verleihung auf den 31. Dezember 1930.

Eine Neufestsetzung des Wasserzinses wird in Aussicht genommen und bleibt vorbehalten.

IV. Bau, Unterhalt und Betrieb für die Wasserhaltung der am Beginn des Rikonermühlekanals erstellten Bauten richten sich nach folgenden, durch die betreffenden Wasserrechtsinhaber im Jahre 1909 angenommenen Bestimmungen:

A. Für die Hochwasserabschlußschleuse am Tößzulaufkanal für Wasserrecht Nr. 95, Bezirk Winterthur, und den oberhalb anschließenden, 24 m langen (ausgeführt 19,8 m) Kanalüberfall übernehmen:

1/2 der Kosten die Eigentümer der obersten Wasserkraftanlage am Kanäle, Wasserrecht Nr. 95, Bezirk Winterthur,
1/4 die Eigentümer der zweiten Wasserkraftanlage am Kanäle, Wasserrecht Nr. 96, Bezirk Winterthur,
1/8 der Eigentümer der dritten Wasserkraftanlage am Kanäle, Wasserrecht Nr. 97, Bezirk Winterthur,
1/8 die Eigentümerin der vierten Wasserkraftanlage am Kanäle, Wasserrecht Nr. 98. Bezirk Winterthur.

Die Bedienung der Hochwasserabschlußschleuse, sowie die Verwaltung des Unterhaltes derselben und des oben anschliessenden Überfalls besorgen die Eigentümer der obersten Wasserkraftanlage am Kanal, Wasserrecht Nr. 95, Bezirk Winterthur.

B. Für das Abflußgerinne vom Kanalüberfall gemäß lit. A nach der Töß und den Steg über dasselbe im Zuge des Tößufers übernehmen:

1/4 der Kosten die Eigentümer des Himmerichweihers, Wasserrecht Nr. 104, Bezirk Winterthur,

1/4 die Eigentümerin der obersten Wasserkraftanlage, Wasserrecht Nr. 95, Bezirk Winterthur, 1/4 die Eigentümer der zweiten Wasserkraftanlage, Wasserrecht Nr. 96, Bezirk Winterthur,

1/8 der Eigentümer der dritten Wasserkraftanlage, Wasserrecht Nr. 97, Bezirk Winterthur,

1/8 die Eigentümerin der vierten Wasserkraftanlage, Wasserrecht Nr. 98. Bezirk Winterthur.

Die Verwaltung des Unterhaltes des Abflußgerinnes vom Überfall zur Töß und des Steges über dasselbe übernehmen die Eigentümer des Himmerichweihers, Wasserrecht Nr. 104, Bezirk Winterthur.

Anmerkung: Gleichlautende Bestimmungen gemäß Dispositiv IV befinden sich in den Verleihungen für die Wasserrechte Nrn. 104, 95, 97 und 98. Bezirk Winterthur.

V. Es wird vermerkt, daß im Grundprotokoll Zell (Bd. 14, pag. 127/128) ein Eintrag besteht, wonach dem jeweiligen Eigentümer der Mühleliegenschaft die Verpflichtung zum alleinigen Unterhalt der Kanalbrücke vor der Mühle obliegt.

VI. Die Regierungsratsbeschlüsse vom 10. Dezember 1839 (Vertragsgenehmigung zwischen Wasserrechten Nrn. 96 und 97 betreffend Umbau der Werkanlage Wasserrecht Nr. 97), 20. April 1882, 6. Mai 1882 (Turbinenanlage), 1. Juli 1882 (Fristansetzung für Bauten), 18. November 1882 (Gerichtssache), 14. Dezember 1882 (Kanalüberlauf), 10. Mai 1900 (Turbinenanlage), 20. November 1902 (Wasserzinsfestsetzung), die Direktionsverfügungen vom 29. Dezember 1874, 18. Oktober 1881, 20. April 1882, 17. Juli 1882, 26. Februar 1883, 3. April 1883, 3. Februar 1885, 30. April 1900 und 22. August 1902, sowie allfällige weitere frühere Beschlüsse und Verfügungen, soweit sie die Wasserrechtsverleihung betreffen könnten, werden, weil ersetzt, als kraftlos erklärt.

VII. Es wird vermerkt, daß dieses Wasserrecht im Umfang von 20 BPS vor dem Jahre 1816, im übrigen später, aber vor 1902 begründet worden ist. Es ist daher für 20 BPS zinsfrei, im übrigen zinspflichtig, jedoch in der Dauer unbeschränkt.

VIII. Diese Verleihung ist gemäß § 3 der Verordnung des Obergerichtes vom 19. Dezember 1922 von Amtes wegen als selbständiges und dauerndes Recht ins Grundbuch einzutragen. Die in Dispositiv VI angeführten Beschlüsse und Verfügungen sind, soweit eingetragen, darin zu löschen.

Die Beliehenen haben über die durch sie beim Grundbuchamt vorzunehmende Anmeldung dieser Verleihung der Baudirektion binnen 4 Wochen eine Bescheinigung zuzustellen.

IX. Die Beliehenen haben an die Staatskanzlei eine Staatsgebühr von Fr. 5, die Ausfertigungs- und Stempelgebühren, sowie zu Handen der Baudirektion eine Untersuchungsgebühr von Fr. 20 zu entrichten.

X. Mitteilung an Gebrüder Weilenmann, Aktiengesellschaft, in Veltheim-Winterthur, unter Beilage der allgemeinen Konzessionsbedingungen für Wasserrechte und des Situationsplanes 1 : 1000 vom 21. Juni 1930, an den Gemeinderat Zell, an das Grundbuchamt Turbenthal unter Beilage der allgemeinen Konzessionsbedingungen für Wasserrechte zur Eintragung gemäß Verordnung des Obergerichtes, Beispiel A2, an die Finanzdirektion zu Handen der Staatskasse und an die Baudirektion.