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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.45 RRB 1931/0639
TitelBaute, § 149.
Datum26.03.1931
P.248

[p. 248] In Sachen des Max Keller, Architekt, in Winterthur, Gesuchsteller, betreffend Baute, § 149,

hat sich ergeben:

Mit Eingabe vom 25. Februar 1931 ersucht Architekt Max Keller, in Winterthur, um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Reduktion der lichten Höhe der Zimmer und Waschküchen in den von ihm projektierten 4 Reihen-Einfamilienhäusern an der Gutstraße, in Winterthur, auf 2,40 m.

Es kommt in Betracht:

Der Regierungsrat hat in konstanter Praxis zur Förderung und Verbilligung des Kleinhausbaues die Herabsetzung der lichten Höhe für Wohnräume und Waschküchen von 2,50 auf 2,40 m bewilligt. Auch hier handelt es sich um Kleinhäuser; dem Gesuch kann daher ohne Bedenken entsprochen werden.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Dem Max Keller, Architekt, in Winterthur, wird auf Grund der vorgelegten Pläne und unter Vorbehalt der Erteilung einer baupolizeilichen Bewilligung durch den Stadtrat Winterthur für den Bau von 4 Reihen-Einfamilienhäusern an der Gutstraße, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 707, in Winterthur, gestützt auf § 149 des Baugesetzes, die Herabsetzung der lichten Höhe der Zimmer und Waschküchen von 2,50 m auf 2.40 m in Abweichung von § 74 leg. cit. bewilligt.

II. Die Kosten, bestehend in einer Staatsgebühr von Fr. 20, sowie in den Ausfertigungs- und Stempelgebühren, werden vom Gesuchsteller bezogen.

III. Mitteilung an Architekt Max Keller, Pfarrgasse 4, in Winterthur, an den Stadtrat Winterthur und an die Baudirektion.