Signatur | StAZH MM 3.46 RRB 1932/1078 |
Titel | Baute, § 149. |
Datum | 12.05.1932 |
P. | 390 |
[p. 390] In Sachen des G. Stark, in Zürich, Gesuchsteller, betreffend Baute, § 149,
hat sich ergeben:
A. Mit Beschluß Nr. 488 vom 18. März 1932 verweigerte die Bausektion II des Stadtrates Zürich G. Stark, in Zürich, die baupolizeiliche Bewilligung für die Erstellung einer Autoremise auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1508, hinter dem Hause Scheuchzerstraße 8, in Zürich, wegen ungenügender Grenz- und Gebäudeabstände.
B. Mit Eingabe vom 22./25. Februar 1932 ersucht G. Stark um Erteilung der für die Erstellung der verweigerten Baute erforderlichen Ausnahmebewilligungen.
C. Die zur Vernehmlassung eingeladene Bausektion II des Stadtrates Zürich beantragt mit Zuschrift vom 9./13. April 1932 Abweisung des Begehrens.
Es kommt in Betracht:
Die Liegenschaft des Gesuchstellers an der Ecke Scheuchzer-/Narzissenstraße, in Zürich, grenzt gegen Norden an das Grundstück Kat.-Nr. 1335 und östlich an Kat.-Nr. 1560. Das Grundstück ist bis auf einen 3,5 m breiten Streifen längs der genannten Nachbargrundstücke vollständig überbaut.
Der Gesuchsteller beabsichtigt. 6 m hinter der Baulinie der Narzissenstraße auf die Grenze von Kat.-Nr. 1560 eine Garage zu erstellen. Der Abstand vom Wohnhaus Vers.-Nr. 682 beträgt nur 3,5 statt wenigstens 7 m. Es ist nun allerdings zuzugeben, daß diese Abstandsunterschreitung zu keiner Beeinträchtigung benachbarter Gebäude führt, da die Garage in den gewachsenen Boden eingegraben wird und lediglich gegen Norden in Erscheinung tritt. Der Regierungsrat hat indessen laut Beschluß Nr. 1795/1929 ein ähnliches Projekt des Gesuchstellers abgewiesen, von der Erwägung ausgehend, daß eine vollständige Überbauung der gesetzlichen Minimalabstände durch Garagen unstatthaft und auch im Ausnahmeverfahren zu verweigern sei. Es besteht kein Grund, im vorlie genden Fall von dieser Praxis abzuweichen. Ein Entgegenkommen dürfte sich hier umsoweniger rechtfertigen lassen, als laut Augenscheinsbericht der antragstellenden Organe der Raudirektion die Zufahrtsverhältnisse zur Garage als äußerst ungünstig zu bezeichnen sind.
Auf Antrag der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Das Gesuch wird abgewiesen.
II. Die Kosten, bestehend in einer Staatsgebühr von Fr. 20, einer Stadtgebühr von Fr. 20, sowie den Ausfertigungs- und Stempelgebühren, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
III. Mitteilung an G. Stark, Scheuchzerstraße 1, in Zürich, an die Bausektion II des Stadtrates Zürich und an die Baudirektion.