Signatur | StAZH MM 3.47 RRB 1933/0001 |
Titel | Heimschaffung. |
Datum | 03.01.1933 |
P. | 3 |
[p. 3]
[Präsidialverfügung]
Auf Antrag der Direktion des Armenwesens
beschließt der Regierungsrat:
I. Kiefer-Danner, Albert, geboren am 6. Februar 1883, von Starrkirch, Kanton Solothurn, wohnhaft in Zürich 5, Röntgenstraße 85, wird gestützt auf Artikel 45, Absatz 3, der Bundesverfassung aus armenrechtlichen Gründen heimgeschafft.
Dem Albert Kiefer wird die Rückkehr in den Kanton Zürich und jeder Aufenthalt im Kanton ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Direktion des Armenwesens unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter im Falle des Ungehorsams (§ 80 des Strafgesetzbuches) untersagt.
II. Mitteilung an den Weggewiesenen durch Vermittlung der Armendirektion, die Armenpflege Zürich, Sekretär Kreis 5, die Direktion des Armenwesens, sowie durch Schreiben an den Regierungsrat des Kantons Solothurn.