Signatur | StAZH MM 3.47 RRB 1933/0529 |
Titel | Heimschaffung. |
Datum | 02.03.1933 |
P. | 212 |
[p. 212] Auf Antrag der Direktion des Arnienwesens
beschließt der Regierungsrat:
I. Hard-Herzog, Josef Leonz, geboren am 27. September 1905, dessen Ehefrau Klara, geboren am 17. Juni 1907, und deren Kinder Josef, geboren 1927, und Leo, geboren 1930, von Rottenschwil, Kanton Aargau, wohnhaft in Dietikon, werden gestützt auf Artikel 45, Absatz 3, der Bundesverfassung aus armenrechtlichen Gründen heimgeschafft.
Den Eheleuten Hard-Herzog wird die Rückkehr in den Kanton Zürich und jeder Aufenthalt im Kanton ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Direktion des Armenwesens unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter im Falle des Ungehorsams (§ 80 des Strafgesetzbuches) untersagt.
II. Mitteilung an die Weggewiesenen durch Vermittlung der Armendirektion, an die Armenpflege und den Gemeinderat Dietikon. die Direktion des Armenwesens, sowie durch Schreiben an den Regierungsrat des Kantons Aargau.