Signatur | StAZH MM 3.47 RRB 1933/1624 |
Titel | Wasserversorgung. |
Datum | 29.06.1933 |
P. | 592 |
[p. 592] Das technische Bureau von Karl Staub, in Baar, ersucht mit Eingabe vom 31. Januar 1933 im Namen der Wasserversorgungsgenossenschaft Schönenberg um Ausrichtung eines Beitrages an die Kosten der von dieser erstellten Wasserversorgungs- und Hydrantenanlage. Die kantonale Brandassekuranzanstalt berichtet:
In Schönenberg bestand im Gebiete der jetzt zur Subventionierung angemeldeten Anlage schon vor deren Ausführung eine Wasserversorgung, die aber für das Löschwesen von sehr geringem Werte war. Überdies war das Wasser in Zeiten der Trockenheit recht knapp und qualitativ nicht einwandfrei. Als nun Hütten eine Wasserversorgung erstellte und in der Lage war, von seinem Überfluß Wasser außerhalb der Gemeinde abzugeben, entschloß sich Schönenberg zum Anschluß und damit zur Erstellung einer neuen, den Anforderungen entsprechenden Anlage. Das Projekt wurde von der Direktion des Innern am 2. Februar 1932 genehmigt. Die Ausführung entspricht nach dem Berichte der mit der Prüfung betrauten Organe der Brandassekuranzanstalt dem Projekte. Es kamen rund 6 1/2 km Leitung von 100 - 180 mm Lichtweite und 41 neue Hydranten zur Verwendung. Die Leistungsfähigkeit der letztern ist befriedigend. In Vorder-Schönenberg ist ein Schieber schwer bedienbar; im übrigen ergeben sich keine wesentlichen Beanstandungen.
An Kosten werden mit Einschluß von Fr. 15,000 Beitrag an die Anlage von Hütten total Fr. 169,922.10 angemeldet. Anläßlich der Projektgenehmigung wurde der Genossenschaft in Anwendung von § 3 der Verordnung betreffend Beiträge an die Kosten des Feuerwehrwesens unverbindlich ein Beitrag von 48 - 50% in Aussicht gestellt. Der Beitrag kann nun nach den definitiven Verhältnissen mit 50% zur Ausrichtung gelangen.
Von der Genossenschaft liegt eine schriftliche, vom 29. Mai 1933 datierte Erklärung vor, durch die sie sich verpflichtet,
a) eine der 200 nF fassenden Reservoirkammern in Hütten beständig für Löschzwecke gefüllt und reserviert zu halten;
b) mit Bezug auf die Instandhaltung und den allfälligen Ausbau der Anlage sich den gleichen Vorschriften und Verpflichtungen zu unterziehen, wie sie für die Gemeinden bestehen oder erlassen werden;
c) für jede Erweiterung die Pläne dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit seinem Berichte zur eventuellen Erwirkung eines Staatsbeitrages an die Direktion des Innern weiterleitet;
d) bei Streitigkeiten mit der Gemeinde über den Umfang der sich aus lit. b und c ergebenden Verpflichtungen und der Höhe der allfällig von der Gemeinde zu zahlenden Entschädigungen sich dem Entscheide der ordentlichen Verwaltungsbehörden zu unterstellen;
e) der Gemeinde das Recht der Benutzung der Hydrantenanlage zu Feuerlöschzwecken (Übungs- und Brandfall) bleibend einzuräumen;
{) der Gemeinde das Recht zuzugestehen, die Anlage jederzeit gegen eine Voranzeige von drei Monaten zurückzukaufen, zu einem Preise, der den Selbstkosten abzüglich des Beitrages aus der kantonalen Brandassekuranzkasse und der vorgeschriebenen Amortisationen entspricht; g) die Jahresrechnungen gemäß den kantonalen Vorschriften betreffend Verwaltung und Rechnungsstellung über gewerbliche Gemeindebetriebe auszufertigen und sie jeweils dem Gemeinderate zur Einsicht vorzulegen.
Gemäß Mitteilung des Präsidenten der Wasserversorgungsgenossenschaft leistet die Gemeinde Schönenberg an die Anlage einen Beitrag von Fr. 10,000. Dagegen sind die von der Direktion des Innern verlangten Schlauchdepots noch nicht erstellt. Sie werden in nächster Zeit errichtet werden, nachdem die Brandassekuranz über die Plazierung genaue Weisung erteilt haben wird. Zurzeit besteht ein Löschgerätelokal bei der Sonne Schönenberg.
Der Regierungsrat,
nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern,
beschließt:
I. Der Wasserversorgungsgenossenschaft Schönenberg wird an die Kosten der erstellten Wasserversorgungs- und Hydrantenanlage ein Beitrag von Fr. 84,960 aus der kantonalen Brandassekuranzkasse bewilligt.
II. Von den Erklärungen der Genossenschaft vom 29. Mai 1933 gemäß lit. a-g oben wird im Sinne der Verpflichtung für sie und ihre allfälligen Rechtsnachfolger Notiz genommen.
III. Der Gemeinderat Schönenberg ist verhalten, dafür besorgt zu sein, daß die nötigen Schlauchdepots bis spätestens 1. Oktober 1933 errichtet werden.
IV. Mitteilung an die Wasserversorgungsgenossenschaft Schönenberg, den Gemeinderat Schönenberg, das Statthalteramt Horgen und an die Direktion des Innern, Abteilung Brandassekuranz.