Signatur | StAZH MM 3.47 RRB 1933/1669 |
Titel | Beamtenversicherungskasse (Altersrente). |
Datum | 29.06.1933 |
P. | 611 |
[p. 611] Am 27. Juni 1933 teilte der Präsident des Bezirksrates Bülach der Finanzdirektion mit, daß Johann Schweizer, geboren 1860, von Rafz, auf den 31. Mai 1933 als Bezirksratsschreiber zurückgetreten sei und am 1. Juni 1933 das ihm durch Volkswahl vom
12. März 1933 übertragene Amt als Mitglied des Bezirksrates Bülach angetreten habe. Als vollversichertes Mitglied der kantonalen Beamtenversicherungskasse hat Johann Schweizer gemäß § 10 des Gesetzes über die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Kantons Zürich vom 12. September 1926 Anspruch auf Ausrichtung der statutarischen Altersrente.
Bezirksrat Johann Schweizer ist am 1. April 1909 in den Staatsdienst getreten. Seine 1877/79 als Hülfskanzlist verbrachte Dienstzeit fällt gemäß § 37, Absatz 3, des Reglementes über die Verwaltung der Versicherungskasse vom 10. Februar
1927 für die Berechnung der Dienstjahre außer Betracht. Die anrechenbare Dienstzeit beträgt daher 24 Jahre. Die anrechenbare Besoldung beläuft sich auf Fr. 7,500. In Anwendung des § 29 der Statuten der Beamtenversicherungskasse vom 20. Dezember 1926 ergibt sich somit eine jährliche Altersrente in der Höhe von Fr. 3,675.
Als Bezirksrat eines Landbezirkes wäre Johann Schweizer normalerweise ab 1. Juni 1933 in die Sparversicherung aufzunehmen. Da sich jedoch der Bezug einer Altersrente mit der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Sparversicherung nicht vereinen ließe, ist im vorliegenden Falle von einer Aufnahme in die Sparversicherung Umgang zu nehmen.
Auf Antrag der Finanzdirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Vom Rücktritte des Johann Schweizer, geboren 1860, von Rafz, als Bezirksratsschreiber des Bezirkes Bülach, auf Ende Mai 1933 wird unter Verdankung der dem Staate geleisteten langjährigen Dienste Kenntnis genommen.
II. Dem Zurücktretenden wird in Anwendung des § 10 des Gesetzes über die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Kantons Zürich vom 12. September 1926 und der §§ 27, Absatz 1, und 29 der Statuten der Beamtenversicherungskasse vom 20. Dezember 1926 mit Wirkung ab 1. Juni 1933 zu Lasten der kantonalen Beamtenversicherungskasse eine jährliche Altersrente in der Höhe von Fr. 3,675, zahlbar in Raten von Fr. 306.25 jeweilen am Ende eines Monates, erstmals Ende Juni 1933, ausgesetzt.
III. Durch seine Pensionierung infolge Alters kommt für a. Bezirksratsschreiber Johann Schweizer eine Aufnahme in die Sparversicherung als Mitglied des Bezirksrates Bülach nicht mehr in Betracht.
IV. Mitteilung an Bezirksrat Johann Schweizer, Bülach, den Bezirksrat Bülach, sowie an die Direktionen des Innern und der Finanzen.