Signatur | StAZH MM 3.48 RRB 1934/0077 |
Titel | Aufenthaltsverweigerung. |
Datum | 11.01.1934 |
P. | 35–36 |
[p. 35] A. Am 18. November 1933 verfügte die Polizeidirektion, Abteilung Fremdenpolizei, die Wegweisung des Max Moecke, Parapsychologe, geboren am 14. Oktober 1899, von Berlin, Preußen, und dessen Ehefrau Johanna geborene Bartel, geboren am 31. März 1914, wegen Zuwiderhandlung gegen die fremdenpolizeilichen Vorschriften.
B. Mit Eingabe vom 20. November 1933 rekurriert Moecke gegen die erwähnte fremdenpolizeiliche Maßnahme an den Regierungsrat und beantragt den Widerruf der erlassenen Verfügung. Moecke bestreitet den Vorwurf der unerlaubten Erwerbstätigkeit. Er habe hier lediglich einige wenige Konsultationen erteilt, wofür er den Auftrag und die Zahlungen bereits früher schon in Deutschland erhalten habe. Eine Nichterfüllung dieser Aufträge hätte ihn des Betruges verdächtig gemacht. Mit Eingabe vom 5. Dezember 1933 stellt Dr. Hauser nachträglich das Gesuch, den Rekurrenten als politischen Flüchtling zu tolerieren.
C. Die Polizeidirektion läßt sich wie folgt vernehmen:
Moecke ist am 7. Oktober 1933 in die Schweiz eingereist.
Aus seinen Geschäftsempfehlungen und Reklamedrucksachen ergibt sich, daß er seine «Berliner Hochschule für Okkultismus» aufgegeben hatte, um seinen Wohnsitz und seine Praxis als Hellseher nach Zürich zu verlegen. In einer ausführlichen Eingabe, welche ohne Datum und Unterschrift am 13. November 1933 bei der Fremdenpolizei der Stadt Zürich einging, äußert sich Moecke über sein Tätigkeitsprogramm. Bei der polizeilichen Abklärung des Aufenthaltsgesuches ergab sich, daß Moecke unerlaubterweise pseudoärztliche Konsultationen erteilt hat. Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich belegte ihn daher am 27. November 1933 mit einer Polizeibuße. Die kantonale Fremdenpolizei verfügte überdies am 18. November 1933 die Wegweisung des Genannten aus dem Kanton Zürich, welche Verfügung am 22. November 1933 von der eidgenössischen Fremdenpolizei, in Bern, auf das Gebiet der ganzen Schweiz ausgedehnt wurde. Abgesehen von der vorerwähnten Übertretung der fremdenpolizeilichen Vorschriften ließ sich die Polizeidirektion bei ihrer Verfügung von der Erwägung leiten, daß weder die Wohnsitznahme noch die beabsichtigte Tätigkeit des Rekurrenten einer Notwendigkeit entsprechen oder gar als erwünscht gelten können. Der Regierungsrat hat denn auch durch Beschluß vom 27. November 1933 dem eingereichten Rekurs die aufschiebende Wirkung versagt. Der sofortige Vollzug der erlassenen Wegweisungsverfügung erhielt nur deshalb einen nachträglichen Aufschub, weil Moecke entgegen seinen ursprünglichen Angaben nachträglich als neues Moment geltend machte, er sei als politi- [p. 36] scher Flüchtling auf Asylgewährung in der Schweiz angewiesen. Die Frage, ob Moecke als politischer Flüchtling zu dulden sei, wurde zuständigkeitshalber von der schweizerischen Bundesanwaltschaft, in Bern, abgeklärt und am 23. Dezember 1933 in negativem Sinne entschieden.
Es kommt in Betracht:
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die bundesrätliche Verordnung über die Kontrolle der Ausländer vom 29. November 1921. Sie entspricht einer konstanten Praxis in Fällen von Verletzung der zitierten Vorschriften. Für die Anwesenheit und die Berufsausübung des Rekurrenten besteht weder ein Bedürfnis noch eine Notwendigkeit. Es liegt vielmehr im Interesse der Öffentlichkeit, jeden Zuzug von Hellsehern und andern ähnlichen Pseudowissenschaftlern zu verhindern. Die Anerkennung des Rekurrenten als politischer Flüchtling wurde von der hiefür zuständigen Bundesanwaltschaft verweigert. Es erübrigt sich daher, in dieser Beziehung auf die Einwendungen des Gesuchstellers einzutreten. Der vorliegende Rekurs ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
Auf Antrag des Referenten
beschließt der Regierungsrat:
I. Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Kosten, bestehend in Fr. 40 Staats-, sowie in den Ausfertigungs- und Stempelgebühren, werden dem Rekurrenten auferlegt und mit dem geleisteten Depositum verrechnet.
III. Mitteilung an: a) Max Moecke, wohnhaft Rigihof, Universitätstraße 101, in Zürich, b) Dr. A. Hauser, Rechtsanwalt, Talacker 48, in Zürich, c) die Polizeidirektion, d) die kantonale Fremdenpolizei, e) die städtische Fremdenpolizei Zürich, f) die eidg. Fremdenpolizei, Einreise und Aufenthalt, in Bern.