Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online:

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH MM 3.48 RRB 1934/1617
TitelBaute, § 149.
Datum21.06.1934
P.548

[p. 548] In Sachen des Konsortiums Wohnblock Zentralstraße, in Winterthur, vertreten durch die Architekten Furrer & Merkelbach, in Winterthur, Gesuchsteller, betreffend Baute, § 149,

hat sich ergeben:

A. Mit Eingabe vom 3. Mai 1934 ersuchen die Architekten Furrer & Merkelbach, in Winterthur, namens des Konsortiums Wohnblock Zentralstraße, in Winterthur, um Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Vorschrift des § 74 des Baugesetzes für die Reduktion der lichten Geschoßhöhen der drei auf dem Grundstücke Kat.-Nr. 424 an der Zentralstraße, in Winterthur-Veltheim, projektierten Doppelmehrfamilienhäuser von wenigstens 2,50 m auf 2,40 m.

B. Der zur Vernehmlassung eingeladene Stadtrat Winterthur beantragt mit Zuschrift vom 15. Juni 1934 Gutheißung des Begehrens, obschon es sich nicht um ausgesprochene Kleinwohnungsbauten handle.

Es kommt in Betracht:

Der an der Zentralstraße, in Winterthur-Veltheim, geplante Wohnbaublock besteht aus drei dreistöckigen Doppelmehrfamilienhäusern. Das mittlere Gebäude enthält ausschließlich Dreizimmerwohnungen, während die beiden seitlich anschließenden Bauten pro Geschoß je eine Drei- und eine Vierzimmerwohnung aufweisen. Der Dachstock bleibt unausgebaut. Entgegen der Ansicht des Stadtrates Winterthur handelt es sich hier um Kleinwohnungsbauten, für deren Erstellung der Regierungsrat regelmäßig die Herabsetzung der lichten Geschoßhöhe von 2,50 m auf 2,40 m bewilligte. Er hat diese Bewilligung auch für kleinere Einfamilienhäuser mit vier bis fünf Zimmern gewährt. Es besteht daher keine Ursache, die gleiche Bauerleichterung für die Erstellung von Drei- und Vierzimmerwohnungen zu verweigern. Es sei schließlich noch erwähnt, daß der zurzeit vorliegende Baugesetzentwurf ebenfalls eine Geschoßhöhe von 2,40 m und sogar eine solche von 2,30 m für ein- bis zweigeschossige Wohnbauten vorsieht.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Dem Konsortium Wohnblock Zentralstraße, in Winterthur, wird auf Grund der eingereichten Pläne und unter Vorbehalt der Erteilung einer baupolizeilichen Bewilligung durch den Stadtrat Winterthur, gestützt auf § 149 des Baugesetzes, für die Erstellung von drei Doppelmehrfamilienhäusern auf dem Grundstücke Kat.-Nr. 424 an der Zentralstraße, in Winterthur-Veltheim, eine Ausnahmebewilligung von der Vorschrift des § 74 leg. cit. für die Herabsetzung der lichten Geschoßhöhe von wenigstens 2,50 m auf 2,40 m gewährt.

II. Die Kosten, bestehend in einer Staatsgebühr von Fr. 30, sowie den Ausfertigungs- und Stempelgebühren, werden vom Gesuchsteller bezogen.

III. Mitteilung an die Architekten Furrer & Merkelbach, Bahnhofplatz 14, in Winterthur, zu Handen des Gesuchstellers, an den Stadtrat Winterthur und an die Baudirektion.