Signatur | StAZH MM 3.49 RRB 1934/2700 |
Titel | Namensänderung. |
Datum | 02.11.1934 |
P. | 927 |
[p. 927] A. Mit Eingabe vom 20. September 1934 ersucht Bertha Reithaar geschied. Bock, Kanzlistin, in Zürich 10, Riedhofstraße 151, den Regierungsrat, er möchte ihrem Sohn Arthur Friedrich Böck, von Zürich, geboren in Zürich am 2. Mai 1928, die Abänderung seines Familiennamens in «Reithaar» bewilligen.
Zur Begründung des Gesuches bringt die Gesuchstellerin im wesentlichen vor: Sie habe sich am 19. Mai 1927 mit Johann Friedrich Böck, von Zürich, verheiratet. Dieser Ehe sei der Sohn Arthur Friedrich entsprossen. Durch Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 1929 sei die Ehe geschieden und der Sohn der Mutter dauernd zur Pflege und Erziehung zugesprochen worden. Seit der Ehescheidung lebe die Gesuchstellerin mit dem Knaben im Haushalte ihrer Eltern, die den Enkel in der Hauptsache erziehen. Seit 1. Januar 1932 sei die Mutter beim Bezirksgericht Zürich als Kanzlistin tätig. An den Unterhalt des Knaben habe der Vater die ge richtlich festgesetzten Beiträge von monatlich Fr. 70 bis November 1931 geleistet. Seither sei von ihm, mit Ausnahme einer Zahlung von Fr. 20 nichts mehr erhältlich gewesen. Der Vater habe den Sohn seit Ende 1930 nie mehr gesehen. Der Knabe kenne seinen Vater nicht und ebensowenig seinen Namen. Er wisse nur vom Namen Reithaar. Die Gesuchstellerin wäre daher froh, wenn ihr Sohn den Namen seiner Großeltern und der Mutter tragen dürfte, die ihn mit großer Liebe hegen und pflegen und keine Mittel scheuen, um ihn zu einem rechten Menschen zu erziehen.
B. Der geschiedene Ehemann, Friedrich Böck, Brunnwiesenstraße 7, Zürich 10, erklärt sich im Hinblick darauf, daß die Mutter auf seinen Unterhaltsbeitrag für den Knaben dauernd verzichtet, mit der Namensänderung einverstanden.
C. Der Stadtrat Zürich wendet in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 1934 gegen das Gesuch nichts ein. Da die Gesuchstellerin mit dem Knaben bei ihren Eltern wohne, der Vater sich um das Kind nicht bekümmere und gegen Entbindung von der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen der Namensänderung ohne weiteres zugestimmt habe, sei der Wunsch der Gesuchstellerin, es möchte der Sohn ihren Familiennamen erhalten, verständlich. Bedenken dürfte nur der Umstand erwecken, daß die Namensänderung Anlaß zu dem unrichtigen Schlusse geben könnte, es sei der Knabe unehelicher Abstammung, woraus ihm Nachteile erwachsen könnten. Doch erscheine diese Gefahr bei den geordneten Verhältnissen, in denen das Kind aufwachse, und da die Gesuchstellerin immer in Höngg gewohnt habe und dort bekannt sei, nicht groß.
In Zustimmung zu den Ausführungen des Stadtrates Zürich und nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern, sowie in Anwendung des Artikels 30 des schweizerischen Zivilgesetzbuches
beschließt der Regierungsrat:
I. Dem Arthur Friedrich Böck, geboren 1928, von und in Zürich, wird die Abänderung seines Familiennamens in «Reithaar» bewilligt.
II. Die Staatsgebühr von Fr. 15, die Begutachtungsgebühr des Stadtrates Zürich von Fr. 5, die Publikationskosten, sowie die Ausfertigungs- und Stempelgebühren sind von der Gesuchstellerin zu bezahlen.
III. Publikation im Amtsblatt (Dispositiv I) und Mitteilung an die Gesuchstellerin unter Rückschluß des Scheidungsurteils, den Stadtrat Zürich, das Zivilstandsamt Zürich, den Vater F. Böck, Brunnwiesenstraße 7, Zürich 10, und an die Direktion des Innern.