Signatur | StAZH MM 3.49 RRB 1934/2744 |
Titel | Baute, § 149. |
Datum | 02.11.1934 |
P. | 946 |
[p. 946] In Sachen des Architekten Hans Naef, in Zürich, Gesuchsteller, betreffend Baute, § 149,
hat sich ergeben:
A. Mit Beschluß Nr. 1945 vom 28. September 1934 erteilte die Bausektion II des Stadtrates Zürich Architekt Hans Naef, in Zürich, die baupolizeiliche Bewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstücke Kat.-Nr. 4202 an der Tobelhofstraße 32, in Zürich, unter dem Vorbehalt, daß der Regierungsrat für die Schrägstellung der Baute zur Baulinie eine Ausnahmebewilligung von der Vorschrift des § 54 des Baugesetzes gewähre.
B. Mit Eingabe vom 9. Oktober 1934 stellte der Bauherr ein diesbezügliches Begehren.
C. Die Vernehmlassung der Bausektion II des Stadtrates Zürich vom 23. Oktober 1934 lautet auf Zustimmung.
Es kommt in Betracht:
Der Gesuchsteller beabsichtigt, den zur Straße quergestellten Wohntrakt seines projektierten Einfamilienhauses von der Baulinie abzudrehen. Er erreicht damit die Orientierung aller Wohn- und Schlafräume nach Südwesten, das heißt bessere Besonnungs- und Aussichtsverhältnisse, als dies bei einer Parallelstellung der Baute zur Baulinie der Fall wäre. Da sich der Bauplatz, wie die Bausektion II in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, an der Peripherie der Stadt, in unmittelbarer Nähe des Zürichbergwaldes befindet, und da ferner das Wohnhaus, von der Straße aus gesehen, infolge der natürlichen Gefällsverhältnisse und des Baumbestandes nicht stark in Erscheinung treten wird, dürfte sich die Erteilung der nachgesuchten Ausnahmebewilligung rechtfertigen lassen.
Auf Antrag der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Architekt Hans Naef, in Zürich, wird auf Grund der eingereichten Pläne und gemäß der von der Bausektion II des Stadtrates Zürich mit Beschluß Nr. 1945 vom 28. September 1934 erteilten baupolizeilichen Bewilligung, gestützt auf § 149 des Baugesetzes, für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstücke Kat.-Nr. 2402 an der Tobelhofstraße 32, in Zürich, eine Ausnahmebewilligung von der Vorschrift des § 54 leg. cit. für die Stellung der Baute schräg statt parallel zur Baulinie gewährt.
II. Die Kosten, bestehend in einer Staatsgebühr von Fr. 20, einer Stadtgebühr von Fr. 15, sowie den Ausfertigungs- und Stempelgebühren, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
III. Mitteilung an Architekt Hans Naef, Neue Beckenhofstraße 23, in Zürich, an die Bausektion II des Stadtrates Zürich und an die Baudirektion.