Signatur | StAZH MM 3.49 RRB 1934/2745 |
Titel | Baute, § 149. |
Datum | 02.11.1934 |
P. | 946–947 |
[p. 946] In Sachen des Architekten P. Walty, in Winterthur, Gesuchsteller, betreffend Baute, § 149,
hat sich ergeben:
Mit Eingabe vom 25. Oktober 1934 ersucht Architekt [p. 947] P. Walty, in Winterthur, um Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Vorschrift des § 74 des Baugesetzes für die Reduktion der lichten Höhe von wenigstens 2,50 m auf 2,40 m des Dachgeschosses der vier auf dem Grundstücke Kat.-Nr. 2444 an der Oststraße, in Winterthur, geplanten Einfamilienhäuser.
Es kommt in Betracht:
Der Gesuchsteller beabsichtigt, an der Oststraße, in Winterthur, vier zusammengebaute Einfamilienhäuser zu erstellen. Jede Baute besitzt, auf Erdgeschoß und Obergeschoß verteilt, fünf Zimmer. Ferner ist im Dachstock ein weiteres Zimmer vorgesehen, dessen lichte Höhe auf 2,40 m herabgesetzt werden soll. Da es sich um Kleinhausbauten handelt und im übrigen die in Frage stehenden Zimmer eine der gesetzlichen Vorschrift entsprechende Fensterfläche erhalten, läßt sich die erforderliche Ausnahmebewilligung wie in andern ähnlichen Fällen ohne Bedenken erteilen.
Auf Antrag der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Architekt P. Walty, in Winterthur, wird auf Grund der eingereichten Pläne und unter Vorbehalt der Erteilung einer baupolizeilichen Bewilligung durch den Stadtrat Winterthur, gestützt auf § 149 des Baugesetzes, für die Erstellung von vier Einfamilienhäusern auf dem Grundstücke Kat.-Nr. 2444 an der Oststraße, in Winterthur, eine Ausnahmebewilligung von der Vorschrift des § 74 leg. cit. für die Reduktion der lichten Höhe des Dachzimmers von wenigstens 2,50 m auf 2,40 m gewährt.
II. Die Kosten, bestehend in einer Staatsgebühr von Fr. 20, sowie den Ausfertigungs- und Stempelgebühren, werden vom Gesuchsteller bezogen.
III. Mitteilung an Architekt P. Walty, Hermann Goetzestraße 10, in Winterthur, an den Stadtrat Winterthur und an die Baudirektion.