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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.49 RRB 1934/2747
TitelBau- und Niveaulinien.
Datum02.11.1934
P.947–948

[p. 947] Die Baudirektion berichtet:

A. Mit Eingabe vom 21. Juni 1934 unterbreitete der Gemeinderat Zollikon die Pläne über die Abänderung bezw. Festsetzung von Bau- und Niveaulinien an der Seestraße, der Brandisstraße, der Schloßbergstraße, an verschiedenen Strassen im Buchholz, an der Überlandstraße und an der Zelggasse in Zollikon zur Genehmigung. Zeugnissen des Bezirksrates Zürich vom 16. März, 14. Juni und 20. Juni 1934 ist zu entnehmen, daß gegen die Festsetzung der im kantonalen Amtsblatt veröffentlichten Bau- und Niveaulinien keine Rekurse eingegangen bezw. solche nicht mehr anhängig sind.

B. 1. An der Seestraße, I. Klasse, Nr. 1, Hauptverkehrsstraße F, Teilstück von der Bahnhofstraße bis zur Gemeindegrenze Küsnacht, hat der Gemeinderat Zollikon mit Beschluß vom 29. Juni 1932 den bestehenden Baulinienabstand von 18 m auf 26 m erweitert. Die Niveaulinie entspricht dem Längenprofil, wobei bei Bauten an Kurven auf die besondere Gestaltung des Querprofils zu achten ist. Der Gemeinderat Küsnacht/Zch. hat der Neufestsetzung der Baulinien an dem fraglichen Teilstück der Seestraße bis zur Gemeindegrenze Küsnacht/Zch. mit Beschluß vom 16. August 1934 zugestimmt.

2. An der Brandisstraße, Straße III. Klasse, von der Gstad- bis zur Bahnhofstraße, sind Baulinien mit einem Abstande von 18,5 m vorgesehen, durch welche die vom Regierungsrat mit Beschluß vom 1. September 1910 genehmigten Baulinien aufgehoben werden, da diese mit der Linienführung der ausgebauten Straße nicht mehr übereinstimmen. Über die Niveaulinien ist nichts Besonderes zu bemerken.

3. Bei der Ecke Schloßbergstraße/Witellikerweg hat der Gemeinderat Zollikon an der Schloßbergstraße, III. Klasse, die Baulinie um 5 m nordwärts verschoben.

4. Das Gebiet, östlich vom Schulhaus und der Turnhalle gelegen, will die Gemeinde für öffentliche Zwecke freihalten. Die am 4. Juli 1918 genehmigten Baulinien eines unter dem Namen «Bleulerstraße» projektierten Straßenzuges im Buchholz sind aufzuheben. Durch die Festsetzung neuer Baulinien im fraglichen Gebiete wird der Bau neuer bezw. die Korrektion bestehender Straßen in Aussicht genommen. Es handelt sich dabei um folgende neuen Bau- und Niveaulinien:

a) An der Überlandstraße, Straße III. Klasse, von der Berg- bis zur Friedhofstraße. Festgesetzt wurde ein Baulinienabstand von 26 m, die Niveaulinie weist Steigungen von 0,11% bis 2,72% auf;

b) an der Gustav Maurerstraße, Straße III. Klasse, von der alten Land- bis zur Überlandstraße. Der Baulinienabstand beträgt 24 m, die Niveaulinie hat Steigungen von 1,02% und 2,79%;

c) an der Wieslerstraße, Straße III. Klasse, von der Überland- bis zur Friedhofstraße. Der Baulinienabstand beträgt 20 m, die Niveaulinie weist Steigungen auf von 2,88% bis 3,30%;

d) an der Neuhausstraße, Straße III. Klasse, von der Gustav Maurer- bis zur Friedhofstraße. Vorgesehen ist ein Baulinienabstand von ebenfalls 20 m und eine Niveaulinie mit Steigungen von 0,59% und 1,23%;

e) am Golbrigweg, Straße III. Klasse. Hier wünscht die Gemeindebehörde eine Reduktion des mit Regierungsratsbeschluß vom 1. April 1932 genehmigten Baulinienabstandes von 16,5 m auf 14 m unter Beibehaltung der südlichen Baulinie.

5. An der Überlandstraße, Straße III. Klasse, von der Friedhofstraße bis zur Gemeindegrenze Küsnacht/Zch. Der Gemeinderat hat an dieser Straßenstrecke Baulinien mit einem Abstande von 26 m festgelegt. Die Niveaulinie hat Steigungen von 0,50% bis 2,82%. Der Gemeinderat Küsnacht/Zch. hat dieser Vorlage mit Beschluß vom 1. Februar 1934 zugestimmt.

6. An der Zelggasse, Straße III. Klasse, von der Friedhofstraße bis zur Zumikerstraße. Festgesetzt wurde ein Baulinienabstand von 20 m, wobei bergseits längs des Friedhofes eine ideelle Baulinie angelegt wurde.

C. Sämtliche Vorlagen geben zu keinerlei Bemerkungen Anlaß. Ihrer Genehmigung steht nichts entgegen.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Die vom Gemeinderat Zollikon festgesetzten neuen bezw. abgeänderten Bau- und Niveaulinien:

1. An der Seestraße, I. Kl., Nr. 1, Hauptverkehrsstraße F, von der Bahnhofstraße bis zur Gemeindegrenze Küsnacht/ Zürich.

2. An der Brandisstraße, Straße III. Klasse, von der Gstad- bis zur Bahnhofstraße.

3. An Straßen im Buchholz, nämlich:

a) an der Überlandstraße, Straße III. Klasse, von der Oberdorf- bis zur Friedhofstraße;

b) an der Gustav Maurerstraße, Straße III. Klasse, von der alten Land- bis zur Überlandstraße; [p. 948]

c) an der Wieslerstraße, Straße III. Klasse, von der Überland- bis zur Friedhofstraße;

d) an der Neuhausstraße, Straße III. Klasse, von der Gustav Maurer- bis zur Friedhofstraße;

e) am Golbrigweg, Straße III. Klasse.

4. An der Überlandstraße, Straße III. Klasse, von der Friedhofstraße bis zur Gemeindegrenze Küsnacht/Zch.

5. An der Zelggasse, Straße III. Klasse, von der Friedhofstraße bis zur Zumikerstraße, sowie die Abänderung der Baulinie der Schloßbergstraße, Straße III. Klasse, bei der Einmündung des Witellikerweges in die Schloßbergstraße, werden nach den Vorlagen des Gemeinderates Zollikon (Eingabe vom 21. Juni 1934) genehmigt.

II. Die den neuen Bau- und Niveaulinien widersprechenden Bau- und Niveaulinien an den in Dispositiv I aufgeführten Straßen, sowie die mit Regierungsratsbeschluß vom 4. Juli 1918 genehmigten Baulinien des unter dem Namen «Bleulerstraße» projektierten Straßenzuges zwischen der alten Landstraße und der Oberdorfstraße werden aufgehoben.

III. Der Gemeinderat Zollikon hat Dispositiv I und II dieses Beschlusses öffentlich bekannt zu geben.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Zollikon unter Rücksendung je eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk, an den Gemeinderat Küsnacht/Zch., an den Bezirksrat Zürich und an die Baudirektion.