Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online:

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH MM 3.50 RRB 1935/0494
TitelLandrecht (Verweigerung).
Datum14.02.1935
P.179

[p. 179] Das Statthalteramt Meilen übermittelt am 29. November 1931 das Gesuch des Gemeinderates Hombrechtikon um Erteilung des Landrechts an den in Zürich wohnhaften Franz Hogg, Vorarbeiter, deutscher Reichsangehöriger, geboren in Goßau, Kanton Zürich, am 6. März 1888, der unter Vorbehalt der Landrechtserteilung am 18. November 1934 gegen eine Einkaufsgebühr von Fr. 400 in das Bürgerrecht der Gemeinde Hombrechtikon aufgenommen wurde.

Es kommt in Betracht:

Der Einbürgerungsbewerber Hogg wurde in Goßau geboren, besuchte die Schulen in Rapperswil und wohnte in der Folge im Kanton St. Gallen bis im März 1934. Seither ist er in Zürich niedergelassen. Seine Mutter besaß als ledig das Bürgerrecht der Gemeinde Hombrechtikon und die Ehefrau in Niederhasli. Ein Bruder des Gesuchstellers Hogg besitzt ebenfalls das Bürgerrecht von Hombrechtikon. Gestützt auf diese Tatsachen hielt der Gemeinderat Hombrechtikon die in § 11 der Bürgerrechtsverordnung enthaltene Vorschrift der näheren Beziehung zur Einbürgerungsgemeinde als erfüllt.

Der Regierungsrat hat keine Veranlassung, die Einbürgerung des Gesuchstellers entgegen der allgemeinen Vorschrift der Bürgerrechtsverordnung außerhalb der Wohngemeinde zu bewilligen. Lediglich die Tatsache, daC seine Mutter als ledig Bürgerin von Hombrechtikon war und ein Bruder das Bürgerrecht dieser Gemeinde besitzt, vermag im vorliegenden Falle eine Ausnahmebehandlung nicht zu rechtfertigen. In kurzer Zeit hat der Bewerber als in der Schweiz geborener Ausländer die Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg die Einbürgerung in der Stadt Zürich nachzusuchen.

Auf Antrag der Direktion des Innern

beschließt der Regierungsrat:

I. Die Erteilung des Landrechts an Franz Hogg, Schulstraße 34, in Zürich-Oerlikon, wird zurzeit verweigert. Damit wird auch die Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde Hombrechtikon hinfällig.

II. Die Gemeinde Hombrechtikon wird verpflichtet, die vom Bewerber Hogg entrichteten Einkaufsgebühren zurückzuzahlen.

III. Mitteilung an: a) Franz Hogg, Schulstraße 34, in Zürich-Oerlikon, unter Rückgabe der Akten; b) den Gemeinderat Hombrechtikon; c) die Direktion des Innern.