Signatur | StAZH MM 3.52 RRB 1936/0001 |
Titel | Kantonsverweisung. |
Datum | 03.01.1936 |
P. | 3 |
[p. 3]
[Präsidialverfügung]
Der Beschluß des Bundesgerichts vom 20. Dezember 1035, wonach die von Karl Weiß, Agent, in Luzern, Zürcherstraße 56, gegen den Regierungsrat des Kantons Zürich wegen Verletzung von Artikel 45 der Bundesverfassung (Entzug der Niederlassung) erhobene staatsrechtliche Beschwerde als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde, geht an die Polizeidirektion zu den Akten.